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Verkehrsunfall – Anforderungen an schlüssige Darlegung einer unfallbedingten Verletzung

Das LG Flensburg hat im Beschluss vom 01.02.2022, Az.: 1 S 84/21, entschieden, dass der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen wird, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Hauptgrund liegt darin, dass die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Schadensersatz infolge unfallbedingt erlittener Verletzungen schlüssig dargelegt hat. Zudem wurde festgestellt, dass das Gericht erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt hat, weil die Antragstellerin die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen nicht ausreichend beschrieben hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 84/21 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

; Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde abgelehnt.
  2. Die Berufung der Antragstellerin hat keine Aussicht auf Erfolg, gemäß § 114 ZPO.
  3. Es besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.
  4. Die Antragstellerin hat die unfallbedingte Verletzung und deren Folgen nicht schlüssig dargelegt.
  5. Das Gericht wurde durch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, den Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen.
  6. Die Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge war nicht gerechtfertigt.
  7. Das Gericht hat keine überspannten Anforderungen an den Vortrag der Antragstellerin gestellt.
  8. Medizinische Zusammenhänge müssen von einem Kläger nicht genau gekannt werden; der Vortrag muss jedoch hinreichend konkret sein.

Unfallbedingte Verletzungen schlüssig darlegen

Bei Verkehrsunfällen ist die eindeutige Angabe erlittener Verletzungen entscheidend für die Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen. Um gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolgreich zu sein, ist es unerlässlich, den Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung nachzuweisen. Dies erfordert eine detaillierte und präzise Beschreibung der Unfallfolgen und eine Unterscheidung von etwaigen Vorerkrankungen oder -schäden. Nur eine schlüssige Darlegung der unfallbedingten Verletzungen ermöglicht eine angemessene Entschädigung und sichert die Rechte des Geschädigten.

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Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Landgericht Flensburg stand der Antrag einer Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren, der mit Beschluss vom 01.02.2022 unter dem Aktenzeichen 1 S 84/21 abgewiesen wurde. Die Antragstellerin suchte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld von den Beklagten, basierend auf den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, geltend zu machen. Ihre Forderungen umfassten neben dem Schmerzensgeld auch den Ersatz von Physiotherapiekosten infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen.

Rechtsstreitigkeiten nach Verkehrsunfällen: Ein komplexes Feld

Die rechtliche Auseinandersetzung begann, als die Antragstellerin behauptete, infolge eines Verkehrsunfalls Verletzungen erlitten zu haben, die ihrer Meinung nach Schadensersatzforderungen gegenüber den Beklagten rechtfertigten. Das Kernproblem des Falles lag in der schlüssigen Darlegung dieser unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen. Die Antragstellerin war hierbei in der Beweispflicht, konnte jedoch nach Einschätzung des Gerichts die erforderlichen Beweise nicht schlüssig vorlegen.

Die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und erheblicher Beweisanträge

Das Gericht hob hervor, dass gemäß Art. 103 Abs. 1 GG die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden müssen. Dies dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs, einem fundamentalen Prozessgrundrecht, das sicherstellen soll, dass eine Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht. Im vorliegenden Fall wurde kritisiert, dass die Antragstellerin die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen nicht ausreichend dargelegt hatte, was zur Nichtberücksichtigung der vorgelegten Beweisangebote führte.

Schlüssige Darlegung als zentrale Hürde im Prozess

Ein wesentlicher Punkt in der Argumentation des Gerichts war, dass die Antragstellerin nicht in der Lage war, eine schlüssige Darlegung ihrer Verletzungen und der daraus resultierenden Schäden zu präsentieren. Insbesondere fehlte es an einer detaillierten Beschreibung der Verletzungen, der daraus folgenden Behandlungen und der konkreten Schmerzen. Dieser Mangel an Konkretisierung und Substantiierung ihres Vorbringens war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, die beantragte Beweiserhebung nicht zu genehmigen.

Fachwissen und die Grenzen der Prozessführung

Interessant ist zudem die Feststellung des Gerichts, dass von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden kann. Trotz dieses Grundsatzes wurde im konkreten Fall die Darlegung als nicht ausreichend betrachtet, da selbst grundlegende Informationen und eine nachvollziehbare Beschreibung der Verletzungen und deren Folgen fehlten.

Das LG Flensburg wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Antragstellerin ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls nicht schlüssig darlegen konnte.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall?

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall setzt verschiedene Voraussetzungen voraus. Zunächst muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Schuld am Unfall besteht. Grundsätzlich hat derjenige einen Anspruch auf Schadensersatz, der durch einen unverschuldeten Unfall einen Schaden erlitten hat. Dies kann sowohl Personen- als auch Sachschäden betreffen.

Nach einem Unfall ist es entscheidend, dass die Schäden genau festgestellt und dokumentiert werden. Ein Unfallbericht und die Daten zu möglichen Zeugen sind dabei von Bedeutung. Oft werden Schäden am Unfallort nicht erkannt oder Spätfolgen treten auf, daher sollte man sich nicht voreilig mit dem Unfallgegner einigen.

Die Schadensersatzansprüche können sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden entsteht. Daneben besteht ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt.

Zu den ersatzfähigen Schäden gehören unter anderem Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall, Schmerzensgeld bei Verletzungen sowie Krankenhaus- und Arztkosten. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, da die Regulierung oft komplex ist und Versicherungen dazu neigen, die Schadenssumme zu minimieren oder die Schuld teilweise dem Geschädigten zuzuschieben.

Die Ansprüche müssen gegenüber dem Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Jeder Fahrzeughalter muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung besitzen, die im Schadensfall eintritt. Es ist wichtig, nach einem Unfall die Versicherungsdaten auszutauschen und den Vorfall bei der eigenen Versicherung zu melden.

Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers erlangt hat. Bei der Durchsetzung von Ansprüchen kann es hilfreich sein, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, um die Schadenshöhe zu beziffern.

Zusammenfassend sind die wesentlichen Schritte zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall die genaue Dokumentation des Unfalls, die Feststellung der Schäden, die Klärung der Schuldfrage und die fristgerechte Anmeldung der Ansprüche bei der Versicherung oder dem Verursacher, idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung.

Wie wird die schlüssige Darlegung einer unfallbedingten Verletzung im Rechtsstreit bewertet?

Die schlüssige Darlegung einer unfallbedingten Verletzung im Rechtsstreit erfordert, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen[8]. Dies bedeutet, dass der Kläger spezifische und detaillierte Informationen über die Verletzung, deren Ursachen und die daraus resultierenden Folgen bereitstellen muss. Eine bloße Behauptung oder pauschale Angaben sind nicht ausreichend.

Für die Bewertung der schlüssigen Darlegung sind verschiedene Aspekte relevant:

  • Detaillierte Beschreibung der Verletzung: Der Kläger muss die Art, den Umfang und die Schwere der Verletzung genau beschreiben. Dies kann durch medizinische Berichte, ärztliche Atteste oder andere medizinische Dokumentation unterstützt werden.
  • Nachweis des Unfallzusammenhangs: Es muss ein klarer und nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Verletzung dargelegt werden. Dies beinhaltet den Nachweis, dass die Verletzung direkt durch den Unfall verursacht wurde und nicht auf vorherige Gesundheitsprobleme oder andere Ursachen zurückzuführen ist.
  • Folgen der Verletzung: Der Kläger muss darlegen, welche konkreten Auswirkungen die Verletzung auf sein Leben hat. Dazu gehören beispielsweise Einschränkungen im Alltag, berufliche Konsequenzen, notwendige medizinische Behandlungen und die daraus resultierenden Kosten.
  • Beweisführung: Die Darlegung muss durch geeignete Beweismittel untermauert werden. Dazu können neben medizinischen Dokumenten auch Zeugenaussagen, Fotos vom Unfallort oder Gutachten von Sachverständigen gehören.
  • Substantiierung der Ansprüche: Der Kläger muss seine Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld präzise und nachvollziehbar begründen. Dies beinhaltet eine detaillierte Aufstellung der entstandenen Schäden und der geforderten Entschädigungssummen.

Die Gerichte bewerten die schlüssige Darlegung auf Basis der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel. Eine unzureichende oder lückenhafte Darlegung kann dazu führen, dass Ansprüche abgewiesen werden. Daher ist es entscheidend, dass der Kläger eine umfassende und präzise Darstellung der unfallbedingten Verletzung und ihrer Folgen liefert.


Das vorliegende Urteil

LG Flensburg – Az.: 1 S 84/21 – Beschluss vom 01.02.2022

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Die Antragstellerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG auf Zahlung des geltend gemachten Schmerzensgeldes und Schadensersatz in Form des Ersatzes von Physiotherapiekosten infolge unfallbedingt erlittener Verletzungen. Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat die unfallbedingte(n) Verletzung(en) und deren Folgen nicht schlüssig dargelegt, weshalb den Beweisangeboten, insbesondere dem Angebot auf Einholung eines Sachverständigenbeweises, nicht nachzugehen war.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2018 – VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7; vom 10. April 2018 – VI ZR 378/17, NJW 2018, 2803 Rn. 7; vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 355/14, NJW 2016, 641 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. März 2019 – XI ZR 437/17, juris Rn. 10; jeweils mwN; BVerfG [K], Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1819/10, juris Rn. 14). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2018 – VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 – I ZR 170/18, juris Rn. 8, BGH, Beschluss vom 28. Mai 2019 – VI ZR 328/18 -, Rn. 6 – 12, juris). Das Amtsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags nicht überspannt.

Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2018 – VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 8; vom 14. März 2017 – VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 – I ZR 170/18, juris Rn. 9; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2019 – VI ZR 328/18 -, Rn. 6 – 12, juris).

Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. zum Arzthaftungsprozess: Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – VI ZR 278/18, juris Rn. 8; Urteile vom 19. Februar 2019 – VI ZR 505/17, NJW-RR 2019, 467 Rn. 15; vom 14. März 2017 – VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 19; vom 24. Februar 2015 – VI ZR 106/13, NJW 2015, 1601 Rn. 19; vom 8. Juni 2004 – VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252, 254; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2019 – VI ZR 328/18 -, Rn. 6 – 12, juris).

Danach hat das Amtsgericht die beantragte Beweiserhebung zur Recht mit der Begründung abgelehnt, die unfallbedingte Verletzung sei nicht schlüssig dargelegt, es liege keine Darlegung der konkreten ambulanten Weiterbehandlung, keine ausreichende Beschreibung der Schmerzen im Kopf, Nacken, Knie und Rücken sowie der Sehstörungen vor. Denn die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, unfallbedingt ein Trauma im Bereich von Hals- und Brustwirbelsäule erlitten zu haben. Näher konkretisiert hat sie diesen Vortrag auch nach dem Hinweis des Amtsgerichts im Termin vom 06.08.2021 nicht. Der bloße Verweis auf Anlagen, insbesondere den ärztlichen Bericht der Ärztin P. (Anlage K1), ersetzt einen hinreichenden Vortrag nicht, insbesondere und jedenfalls wenn der Bericht per Hand ausgefüllt und nur schwer leserlich ist, wie die Antragstellerin in der Berufungsschrift selbst einräumt. Soweit die Antragstellerin erstmals mit der Berufungsschrift den Bereich der Wirbelsäule konkret mit C4/C5 sowie C5/C6 angibt und dazu erneut auf den ärztlichen Bericht verweist, aus dem sich dies aber wie ausgeführt nur schwer leserlich ergibt, bleibt dieser Vortrag gemäß §§ 531, 529 ZPO unberücksichtigt. Denn das Amtsgericht hat auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrags im Termin vom 06.08.2021 hingewiesen, ohne dass eine entsprechende Konkretisierung durch die Antragstellerin – trotz Möglichkeit – erfolgt wäre. Selbst wenn man von einer unfallbedingten Verletzung der Wirbelsäule in den Bereichen C4/C5 sowie C5/C6 ausginge, sind jedenfalls auch die Folgen der unfallbedingten Verletzung nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt – auch im Rahmen des Berufungsvorbringens – an der Beschreibung der Weiterbehandlungen (wann, was wurde behandelt) sowie der Schmerzen (Art und Häufigkeit des Auftretens, Intensität, konkrete Beeinträchtigungen etc.), womit eine Einordnung und Bemessung des Schmerzensgeldes mangels der für die Bewertung erforderlichen Kriterien nicht möglich ist. Das schlagwortartige Aufführen der Folgen (“Weiterbehandlung“, “Schmerzen im Bereich Kopf, Nacken, Knie und Rücken“) ersetzt einen konkreten Vortrag nicht. Ein solcher Vortrag wäre der Antragstellerin auch möglich gewesen. Denn nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift leidet sie „nach wie vor an bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich Kopf, Nacken Knie und Rücken“ und die Behandlung dauere „nach wie vor an“, d.h. sie könnte aus dem unmittelbaren Erleben heraus die Folgen konkret beschreiben. Das Amtsgericht hat im Termin vom 06.08.2021 auch insoweit auf die Erforderlichkeit konkreteren Vortrages hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin dem nachgekommen wäre.

 

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