Skip to content
Menu

Verkehrsunfall – Mitverschulden eines den Gehweg in der falschen Richtung nutzenden Radfahrers

LG Berlin – Az.: 41 O 41/11 – Urteil vom 10.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrage abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatz geltend nach einem Verkehrsunfall, der sich am 06.09.2010 gegen 18.10 Uhr auf dem Bürgersteig des Malchower Wegs zwischen seinem Fahrrad und dem von der Beklagten zu 2) geführten silbernen Audi Q 7, einem Geländewagen, mit dem amtlichen Kennzeichen … 214 ereignete.

Mit seinem Mountainbike befuhr der Kläger den Bürgersteig gegen die Fahrrichtung. Die Beklagte zu 2) fuhr aus der Ausfahrt des Grundstücks Nr. 10, neben der sich aus ihrer Sicht rechts eine eine hohe Hecke befand, und kollidierte vorne rechts mit dem Fahrrad, nachdem der Kläger noch gebremst und seitlich gelenkt hatte. Der Kläger stürzte und verletzte sich. Wegen der Einzelheiten der Unfallstelle wird auf die Fotos in der Anlage K 2 (Bl. 10 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger verlangt den Ersatz folgender, teilweise streitiger Schäden:

– Reparaturkosten 83,45 €

– Verdienstausfall 1.896,82 €

– Schmerzensgeld 3.000,00 €

– Kosten des Fahrradhelms  59,90 €

– Kostenpauschale 20,00 €

Zusammen 5.060,17 € sowie Rechtsanwaltskosten  273,34 €.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2011 unter Fristsetzung bis zum 27.01.2011 zur Zahlung auf.

Der Kläger behauptet: Die Beklagte zu 2) sei mit 15 km/h in einem Zug ohne anzuhalten aus der Ausfahrt gekommen. Er sei ebenfalls mit 15 km/h gefahren und habe das Fahrzeug erst vier bis fünf Meter vor der Kollision gesehen.

Er ist der Ansicht: Der Beweis des ersten Anscheins spreche gegen die Beklagte zu 2). Ihre gesteigerte Sorgfaltspflicht gemäß § 10 StVO habe auch ihm gegenüber bestanden, obwohl er den Gehweg in falscher Richtung benutzt habe (vgl. AG Mitte Urteil vom 10.12.2009 – 108 C 3473/07 – und LG Berlin Urteil vom 01.07.2010 – 44 S 4/10 – in der Anlage K 10 = Bl. 61 ff. d.A.). Die Einschränkung der Sicht habe die Sorgfaltsanforderungen an die Beklagte zu 2) erhöht.

Verkehrsunfall - Mitverschulden eines den Gehweg in der falschen Richtung nutzenden Radfahrers
Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com

Der Kläger beantragt,

1. an ihn 5.060,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2011 zu zahlen und

2. ihn von Gebührenansprüche der Rechtsanwälte …, … 147, … Berlin, in Höhe eines Betrages von 273,84 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten: Die Beklagte zu 2) habe sich langsam vorgetastet. Plötzlich und für sie unvorhersehbar sei der Kläger herangeschossen.

Sie sind der Ansicht: Das Befahren eines Gehwegs mit dem Fahrrad in falscher Richtung zudem mit jedenfalls zugestandenen 15 km/h sei grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Damit habe die Beklagte zu 2) nicht rechnen müssen. Der Schutzzweck des § 10 StVO diene solchen Radfahrern nicht. Ein Vorfahrtsrecht habe für den Kläger nicht bestanden.

Die Akten des Polizeipräsidenten in Berlin – 58.92.10308333 – haben informationshalber vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Das Gericht hat zum Unfallhergang den Kläger und die Beklagte zu 2) persönlich gehört und die Zeugin H. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 14.04.2011 und 05.05.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG.

Dem Grunde nach haften die Beklagten nicht.

Bei der nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung tritt die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter dem groben Verschulden des Klägers zurück (vgl. angedeutet in KG Urteil vom 18.01.1993 – 12 U 6697/91 – DAR 1993, 257; und entschieden durch LG Dessau Urteil vom 19.08.2005 – 1 S 79/05 – NZV 2006, 149; AG Stralsund Urteil vom 12.03.2003 – 11 C 1283/02 – NZV 2003, 290; OLG Celle Beschluss vom 31.01.2003 – 14 U 222/02 – MDR 2003, 928; OLG München Urteil vom 18.07.1996 – 24 U 699/95 – ZfSch 1997, 171; OLG Hamm Urteil vom 13.10.1994 – 27 U 153/93 – NZV 1995, 142;  OLG Karlsruhe Urteil vom 14.12.1990 – 10 U 117/90 – NZV 1991, 154; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., StVO § 2 Rn. 29 m.w.N.).

Das Radfahren auf Gehflächen stellt einen groben Verkehrsverstoß dar (vgl. LG Dessau a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Hentschel/König a.a.O.). Hier kommt hinzu, dass der zum Unfallzeitpunkt 57 Jahre alte Kläger mit einer zugestandenen und nicht langsamen Geschwindigkeit von 15 km/h einen sehr schmalen Gehweg entgegen der Fahrtrichtung  benutzt hat, auf dem er wegen einer Mauer und einer Hecke keine Sicht auf die für ihn von links kommende Ausfahrt hatte, obwohl er diese wegen der besonderen zur Fahrbahn führenden Pflasterung rechts erwarten konnte.

Demgegenüber trifft die Beklagte zu 2) kein Verschulden.

Selbst wenn die nach § 10 StVO gebotene Sorgfalt auch den Kläger als rechtswidrig den Gehweg benutzenden Radfahrer einschließt (vgl. KG a.a.O.; Hentschel/König, a.a.O., § 10 Rn. 14) und deshalb ein Anscheinsbeweis gegen die Beklagte zu 2) sprechen sollte (vgl. LG Dessau a.a.O.; OLG München a.a.O.; LG Freiburg Urteil vom 06.09.2007 – 3 S 120/07 – NZV 2008, 101), so haben die Beklagten diesen entkräftet.

Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 2), die wegen der Hecke nach rechts wenig Überblick hatte, sich, wie geboten (vgl. Hentschel/König, a.a.O. § 10 Rn. 13), vorgetastet hat und sich der Unfall vor Erreichen des Sichtpunkts ereignet hat.

Grundlage dieser Überzeugung ist die Anhörung der Beklagten zu 2). Diese hat im Wesentlichen angegeben: Sie habe keine große Erinnerung an den Vorfall. Sie sei Schritttempo gefahren, zögerlich angefahren und habe dann wieder angehalten, peu à peu. Dort könne man nicht schnell vorfahren, rechts sei eine Hecke, die einem den Blick nehme. Drinnen auf dem Grundstück befinde sich noch ein Tor. Den Kläger habe sie vor dem Unfall nicht gesehen. Als sie nach rechts hätte einsehen können, sei es schon passiert. Das Fahrzeug habe eine so lange Schnauze, das man weit vorfahren müsse.

Danach hat die Beklagte zu 2) sich im Hinblick auf die schlechte Sicht nach rechts vorgetastet und hatte vor dem Unfall in dem mit mehr als 5 m (vgl. Wikipedia Audi Q7) u.a. auf Grund der großen Motorhaube sehr langen Fahrzeug keine Möglichkeit, den Kläger zu sehen und auf diesen unfallverhütend zu reagieren. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dieser Schilderung keinen Glauben zu schenken, auch wenn die Beklagte zu 2) zunächst erklärt hat, keine große Erinnerung zu haben. Sie konnte dann doch ihre Fahrweise vor der mehr als sieben Monate zurückliegenden Kollision erinnern und wiedergeben. Ihre Darstellung stimmt überein mit der Aussage der auch vom Kläger benannten Zeugin H., die im Kern bekundet hat: Der Audi, ein großer Wagen, sei ganz normal gefahren, langsam, so wie sonst alle, die an ihrer Terrasse vorbeifahren und langsam herausfahren würden. Ob die Beklagte zu 2) zwischendurch angehalten habe und dann wieder angefahren sei, könne sie nicht sagen. Nach dem Unfall habe sie das Auto stehen sehen. Das sei etwa bis zur Hälfte des Fußwegs vorgefahren. Nach dieser Aussage ist das Langsamfahren der Beklagten zu 2) bestätigt und das Vortasten durch ein Vorfahren, Anhalten und Wiederanfahren nicht ausgeschlossen. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Person und Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bestehen nicht. Sie hat auch schon als Zeugin gegenüber der Polizei am 14.09.2010 das langsame Fahren der Beklagten zu 2) schriftlich bestätigt (S. 50 d.BA.).

Die Darstellung der Beklagten zu 2) wird nicht widerlegt durch die Anhörung des Klägers. Dieser hat erklärt: Er sei mittig auf dem Bürgersteig mit Schrittgeschwindigkeit, 14, 15 oder 16 km/h gefahren. Plötzlich sein ein Fahrzeug aus einer Ausfahrt herausgefahren. Für ihn sei das Fahrzeug wie eine Wand auf einmal da gewesen. Er habe das so empfunden, als ob das Beklagtenfahrzeug in einem Zug durchgefahren sei und zwar ziemlich weit vor. Er habe nur noch dadurch reagieren können, dass er den Lenker zur Seite gedreht habe und nach rechts gefahren sei. Dennoch sei er über die Motorhaube gefallen.

Wenn er das Fahrzeug auf einmal wie eine Wand vor sich gesehen hat, spricht das dafür, dass er das Fahrzeug nicht beobachtet hat, als es mit seiner Front nach und nach auf den Bürgersteig eingefahren ist, sondern erst wahrgenommen hat, als sich jedenfalls die Motorhaube des Geländewagens bereits vor ihm befand. Seine Empfindung von dem Durchfahren in einem Zug ist nur eine Schlussfolgerung aus dieser späten Wahrnehmung. Er kann, weil er das Fahrzeug vorher nicht beobachtet hat, nicht ausschließen, dass dieses sich vorgetastet hat.

Soweit das Amtsgericht Mitte (a.a.O.) und das Landgericht Berlin (a.a.O.) eine hälftige Haftung dessen angenommen haben, der aus einem Grundstück ausgefahren ist, obwohl ein Motorroller entgegen der Fahrtrichtung vom Gehweg auf die Ausfahrt gefahren ist, war dieser Ansicht nicht zu folgen. Sie setzt sich weder mit der Rechtsprechung noch mit der Literatur auseinander. Zudem liegt der Fall insofern anders, als dass dort nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz der Ausfahrende den Motorrollerfahrer nicht gesehen hat, obwohl er ihn hätte wahrnehmen können, während sich hier der Unfall vor dem Erreichen des Sichtpunkts durch die Beklagte zu 2) ereignet hat.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!