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Wasser- und Abwassergebühren: Eilantrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt

Ein Wassergebührenbescheid, eine ungeklärte Erbschaft vor dem Landgericht Bamberg – und trotzdem soll gezahlt werden. Der Antragsteller sieht sich nicht als rechtmäßigen Schuldner und hält die abgerechnete Wassermenge für unplausibel, schließlich habe niemand das Grundstück genutzt. Reichen offene Erfolgsaussichten, um die Vollziehung zu stoppen?
Ein Mann betrachtet einen Wasserzähler an einer Kellerwand, daneben ein Absperrhahn.
Der VGH Bayern lehnte die Aussetzung des Gebührenbescheids trotz Erbstreits ab Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 CS 26.1232

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschied am 22.09.2026 (20 CS 26.1232): Wer einen öffentlichen Gebührenbescheid vor Gericht anficht, kann die Zahlung nur aufschieben, wenn sein Erfolg wahrscheinlicher ist als sein Scheitern. Eine Ausnahme kommt bei später nicht ausgleichbaren finanziellen Schäden oder Gefahr für die wirtschaftliche Existenz infrage.


  • Öffentliche Aufgaben: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass ein Einspruch ihre Finanzierung stoppt.
  • Erbschaft zählt: Das Gericht für Erbschaften hatte den Gebührenempfänger als Alleinerben festgestellt; Verwaltungsgerichte klären Streit darüber nicht vorläufig.
  • Amtlich geprüfte Wasseruhr: Die unbelegte Behauptung, das Grundstück sei ungenutzt, entkräftete ihre Messung nicht.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 22.09.2026
  • Aktenzeichen: 20 CS 26.1232
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Wasser- und Abwassergebühren
  • Streitwert: 638,21 EUR
  • Wichtig für: Grundstückseigentümer bei Wasser- und Abwassergebühren

VGH Bayern bestätigt Sofortvollzug des Gebührenbescheids trotz Erbstreits

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat am 22. September 2026 (Az. 20 CS 26.1232) die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen, der sich gegen einen Abrechnungsbescheid über Benutzungsgebühren wehrte. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs ordnete das Gericht nicht an. Es sah weder ernstliche Zweifel an der Gebührenforderung noch eine unbillige Härte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss der Mann tragen.

Gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2025 hatte der Mann am 23. Juni 2025 Widerspruch eingelegt. An einer Stelle nennt der Urteilstext den Bescheid auch Gebührenbescheid vom 2. Juli 2025. Der Eilantrag bezog sich auf den Bescheid vom 2. Juni 2025. Am 15. Mai 2026 beantragte der Mann, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Zuvor hatte die Antragsgegnerin das behördliche Aussetzungsverfahren mit Schreiben vom 23. April 2026 abgeschlossen.

Einen ersten Eilantrag hatte der Mann schon mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025 gestellt. Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte ihn mit Beschluss vom 11. November 2025 (Az. B 4 S 25.774) als unzulässig ab. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein; die Begründung datiert vom 20. Juli 2026. Er wollte den Beschluss ändern lassen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs erreichen.

Der Mann hielt sich nicht für den richtigen Gebührenschuldner, jedenfalls sei seine Erbenstellung ungeklärt. Sie werde vor dem Landgericht Bamberg geklärt, der Ausgang sei offen. Zudem beanstandete er die Gebührenhöhe und die zugrunde gelegte Wassermenge, denn das Grundstück sei im maßgeblichen Zeitraum von niemandem genutzt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Beschwerde für fristgerecht eingelegt und begründet (§ 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), in der Sache aber für erfolglos. Seine Prüfung beschränkte sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die dargelegten Beschwerdegründe.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) liegen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erst dann vor, wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen; bloß offene Erfolgsaussichten genügen für eine Aussetzung der Vollziehung nicht.
  2. Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt voraus, dass durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden können, oder dass die wirtschaftliche Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wird.
  3. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) als unzulässig abgelehnt, ist nach Abschluss des behördlichen Vorverfahrens ein neuer, eigenständiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und kein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO.

Warum war der erneute Eilantrag als eigenständiges Verfahren zulässig?

Der Antrag vom 15. Mai 2026 war ein eigenständiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil das Verwaltungsgericht den ersten Antrag ohne vorheriges behördliches Aussetzungsverfahren als unzulässig abgelehnt hatte. Der frühere Beschluss war damit keine Ausgangsentscheidung, die sich nach § 80 Abs. 7 VwGO hätte ändern lassen. Der Antrag war also kein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.

Unzulässiger Erstantrag sperrt das Eilverfahren nicht dauerhaft

Das Verwaltungsgericht hatte den ersten Antrag abgelehnt, weil der Mann vor dessen Einreichung das behördliche Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht durchgeführt hatte. Dass es neben der Unzulässigkeit auch die Begründetheit verneint hatte, änderte nach Auffassung des Senats nichts. Der Beschluss vom 11. November 2025 blieb eine Entscheidung ohne Sachprüfung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO.

Behördliches Aussetzungsverfahren als Zugangsvoraussetzung

Fehlt in Abgabensachen das vorherige Aussetzungsverfahren, ist nach dem gesetzlichen Zweck nicht bloß eine nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung unerfüllt. Der Zugang zum gerichtlichen Anordnungsverfahren ist dann noch nicht eröffnet. Mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. April 2026 war das Vorverfahren abgeschlossen, bevor der Mann den neuen Antrag stellte. Der Senat behandelte ihn deshalb als zulässigen Neuantrag.

Warum offene Erfolgsaussichten nicht für ernstliche Zweifel genügen

Ernstliche Zweifel liegen nach Auffassung des Senats erst vor, wenn ein Erfolg des Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Bei der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten die Maßstäbe des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ein bloß offener Ausgang der Hauptsache reicht danach nicht.

Der Senat folgte damit der in Rechtsprechung und Literatur der Verwaltungsgerichtsbarkeit deutlich überwiegend vertretenen Auffassung. Er verwies auf BayVGH, Beschluss vom 31. März 2025, 7 CS 25.216; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022, 6 CS 22.1804; BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2020, 4 CS 19.2271; BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018, 6 CS 18.1569, sowie auf den eigenen Beschluss vom 3. Juli 2014, 20 AS 14.778. Als abweichende Meinung nannte er Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 284 (Stand Juli 2025).

Gesetzliche Risikoverteilung schützt die Aufwandsdeckung

Mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat der Gesetzgeber für öffentliche Abgaben und Kosten eine vorweggenommene Abwägung zugunsten der öffentlichen Haushalte getroffen. Wer einen Abgabenbescheid erhält, muss zahlen, auch wenn er Widerspruch einlegt (§ 80 Abs. 1 VwGO). Das Vollzugsrisiko liegt beim Adressaten des Bescheids.

Die sofortige Vollziehbarkeit soll verhindern, dass die Finanzierung und Durchführung öffentlicher Aufgaben allein durch einen Rechtsbehelf blockiert wird. Dazu verwies der Senat auf Art. 62 Abs. 2 GO, Art. 56 Abs. 2 LKrO und Art. 54 Abs. 2 BezO. Bei Beiträgen und Verbrauchsgebühren gehe es zudem um Aufwandsdeckung oder Vorteilsausgleich und damit um einen konkreten Finanzbedarf. Müsste die aufschiebende Wirkung schon bei offenen Erfolgsaussichten angeordnet werden, würde die gesetzliche Risikoverteilung nach Ansicht des Senats nur unzureichend wirken.

Senat erteilt dem Maßstab der Finanzgerichte eine Absage

Der Mann hatte sich auf die Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit zu § 69 FGO berufen, der wortgleich zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist. Insbesondere nannte er den Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2022, VI B 15/22. Danach lägen ernstliche Zweifel schon vor, wenn Erfolg und Misserfolg der Hauptsache gleich wahrscheinlich seien. Daraus folgerte er, eine Folgenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung müsse zurücktreten. Der Senat verwarf diesen Maßstab und begründete das mit der gesetzgeberischen Risikoverteilung und dem besonderen Finanzierungsbedarf für öffentliche Aufgaben.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Sprechen in einem Abgabenstreit schwierige Rechtsfragen zu gleichen Teilen für und gegen den Bescheid, wäre nach dem Maßstab dieses Senats keine Aussetzung zu erwarten. Es fehlte dann das Übergewicht der Erfolgschancen.

Weshalb der Erbstreit und die Einwände zum Wasserverbrauch nicht durchgriffen

Weder das Verfahren um das Erbe noch die Einwände gegen die Wassermenge begründeten ernstliche Zweifel. Das Nachlassgericht hatte den Mann bereits als Alleinerben festgestellt, und die Messung über einen geeichten Wasserzähler blieb unentkräftet. Der Senat konnte deshalb nicht feststellen, dass ein Erfolg des Mannes in der Hauptsache wahrscheinlicher wäre als ein Unterliegen.

Nachlassgericht hatte den Mann als Alleinerben festgestellt

Der Mann hatte vorgetragen, er sei nicht der richtige Gebührenschuldner. Die Antragsgegnerin trage die Feststellungslast dafür, und seine Erbenstellung werde vor dem Landgericht Bamberg noch geklärt. Der Senat stellte dagegen auf die Feststellung des Nachlassgerichts vom 9. Mai 2025 ab. Danach war der Mann Alleinerbe und damit Eigentümer des Grundstücks geworden.

Anlass oder Möglichkeit, diese Feststellung im vorläufigen Rechtsschutz durchgreifend infrage zu stellen, sah der Senat nicht. Die Klärung strittiger Erbschaftsverhältnisse sei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, erst recht nicht in einem Eilverfahren. Der offene Ausgang des Verfahrens vor dem Landgericht Bamberg änderte daran nichts.

Unbelegte Nichtnutzung erschüttert den geeichten Wasserzähler nicht

Auch zur Höhe der Gebühren sah der Senat keine ernstlichen Zweifel. Der Mann hatte geltend gemacht, die Abwassergebühren entsprächen nicht § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGS/EWS. Nach Auffassung des Senats legte er nicht nachvollziehbar dar, dass die Antragsgegnerin den Maßstab aus § 10 BGS/EWS fehlerhaft angewandt haben könnte.

Die Behauptung, das Grundstück sei im maßgeblichen Zeitraum von niemandem genutzt worden, blieb ohne Beleg. Sie reichte nicht aus, um die anhand eines geeichten Wasserzählers ermittelte Frischwassermenge infrage zu stellen.

Warum das Vorstrecken der Gebühren keine unbillige Härte bedeutete

Eine unbillige Härte lag nicht vor, weil der Mann keine entsprechenden Folgen der Vollziehung vorgetragen hatte und solche Folgen nach Ansicht des Senats angesichts der Höhe der Gebührenforderung auch nicht zu erwarten waren. Nach der herangezogenen Rechtsprechung setzt § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO voraus, dass durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die eine spätere Rückzahlung nicht ausgleichen kann, oder dass die wirtschaftliche Existenz gefährdet wird. Der Senat verwies dazu auf BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2010, 2 BvR 1710/10, und Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 80 Rn. 96.

Der Mann hatte argumentiert, es sei ihm nicht zuzumuten, erhebliche Mittel für eine möglicherweise fremde Schuld vorzustrecken, solange seine Verpflichtung nicht feststehe. Dem hielt der Senat entgegen, dass Anhaltspunkte für nicht ausgleichbare wirtschaftliche Nachteile oder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz fehlten. Ergänzend verwies er auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc KAG in Verbindung mit §§ 236 und 237 Abs. 1, 2 und 4 AO.

Damit bleibt der Abrechnungsbescheid sofort vollziehbar. Der Mann trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wurde auf 638,21 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Unsere Einschätzung

Beim verwaltungsgerichtlichen Eilschutz gegen Abgabenbescheide verlangt der Verwaltungsgerichtshof Bayern trotz des wortgleichen Gesetzeswortlauts zur Finanzgerichtsordnung ein Übergewicht der Erfolgschancen in der Hauptsache. Wir halten diese Abweichung vom Maßstab des Bundesfinanzhofs für eine spürbare Verschärfung zulasten des Adressaten: Weil der Senat zugleich die Klärung strittiger Erbschaftsverhältnisse aus dem Eilverfahren ausklammert und allein auf die Feststellung des Nachlassgerichts abstellt, führt ein offener Ausgang des Zivilverfahrens vor dem Landgericht Bamberg gerade dazu, dass das verlangte Übergewicht fehlt, während der Senat für diese Strenge die gesetzliche Risikoverteilung zugunsten der öffentlichen Haushalte und den konkreten Finanzbedarf bei der Aufwandsdeckung anführt.

Ein Gebührenbescheid soll trotz Zweifeln an der Forderung sofort bezahlt werden

Im entschiedenen Fall blieb die Behauptung, das Grundstück sei nicht genutzt worden, ohne Beleg und stellte die Messung eines geeichten Wasserzählers nicht infrage. Liegen in einem anderen Fall eigene Nachweise zur Nichtnutzung oder konkrete Anhaltspunkte gegen die durch den Zähler ermittelte Frischwassermenge vor, kann dies für die Prüfung der Gebührenhöhe eine Rolle spielen.

Zur Frage der unbilligen Härte hatte der Antragsteller keine entsprechenden Vollziehungsfolgen vorgetragen. Drohen einem Zahlungspflichtigen durch die sofortige Zahlung jedoch darlegbare wirtschaftliche Nachteile, die eine spätere Rückzahlung nicht ausgleichen kann, kann dies die Bewertung einer unbilligen Härte verändern.

Der erste gerichtliche Eilantrag war hier unzulässig, weil zuvor das behördliche Aussetzungsverfahren nicht durchgeführt worden war. Ob die Behörde über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits entschieden und das behördliche Vorverfahren abgeschlossen hat, kann für den Zugang zum gerichtlichen Verfahren bedeutsam sein.

Aus dem Abrechnungsbescheid und dem bisherigen Schriftwechsel ergeben sich erste Anhaltspunkte:

  • Ausgewiesene Frischwassermenge und Angaben zum verwendeten Wasserzähler
  • Schreiben der Behörde zum Abschluss eines behördlichen Aussetzungsverfahrens
  • Bekanntgabedatum und Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid

Aus dem Gebührenbescheid und den eigenen Zahlungsunterlagen allein geht nicht hervor, wann Einwände gegen eine Zählermessung oder Angaben zu wirtschaftlichen Vollziehungsfolgen den rechtlichen Anforderungen im Eilverfahren genügen.

Gegen einen Gebühren- oder Abrechnungsbescheid läuft ab Bekanntgabe regelmäßig eine Frist von einem Monat für den in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsbehelf. Wer sich gegen die Forderung und deren sofortige Vollziehung wehren möchte, sollte uns vor Fristablauf für eine Ersteinschätzung ansprechen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was droht mir, wenn ich den Gebührenbescheid trotz eingelegten Widerspruchs nicht sofort bezahle?

Eine fällige öffentliche Gebührenforderung kann trotz Ihres Widerspruchs grundsätzlich vollstreckt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung: Der Bescheid wird vorerst nicht vollzogen. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten entfällt diese Wirkung jedoch kraft Gesetzes. Sie entfällt auch, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern erläuterte, dass das Vollzugsrisiko bei öffentlichen Abgaben bewusst auf den Adressaten des Bescheids verlagert wird. Ihr Widerspruch allein hält die Vollstreckung daher nicht auf.

Sie können beim Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag beantragen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen oder wiederherzustellen. Die Regeln dazu stehen in § 80 Abs. 1, 2 und 5 VwGO.


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Bekomme ich die gezahlten Wassergebühren verzinst zurück, wenn mein Widerspruch später Erfolg hat?

Ein erfolgreicher Widerspruch führt nicht automatisch dazu, dass Sie Ihre gezahlte Wassergebühr mit Zinsen zurückbekommen. Ob Ihnen neben der Rückzahlung Zinsen zustehen, hängt von den geltenden Vorschriften und dem Verlauf des Verfahrens ab.

Wird Ihr Gebührenbescheid nach einem erfolgreichen Widerspruch aufgehoben, ist die Rückzahlung der Gebühr von einem zusätzlichen Anspruch auf Zinsen zu unterscheiden. Für die Zinsfrage kommt es darauf an, was das anwendbare Landesrecht vorsieht und welche Umstände im Verfahren vorliegen. Der Erfolg Ihres Widerspruchs allein beantwortet deshalb nicht, ob Sie Zinsen verlangen können.


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Wer muss den Gebührenbescheid für das geerbte Grundstück bezahlen, wenn es mehrere Erben gibt?

Für eine geerbte Gebührenschuld haften Miterben grundsätzlich gemeinsam; bei später entstandenen Gebühren hängt die Zahlungspflicht von den geltenden Vorschriften ab. Gehört die Schuld zum Nachlass, können Sie grundsätzlich auch für die gesamte Gebühr in Anspruch genommen werden.

Die Miterben haften für eine solche Nachlassverbindlichkeit grundsätzlich als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die Behörde die gesamte Schuld grundsätzlich von einem einzelnen Miterben verlangen kann. Möglichkeiten, die Erbenhaftung zu beschränken, bleiben davon unberührt.

Entsteht die Gebühr erst nach dem Erbfall, bestimmen die landesrechtlichen und örtlichen Regelungen sowie die Umstände, wer sie bezahlen muss. Davon zu unterscheiden ist ein möglicher Ausgleich zwischen Ihnen und den anderen Miterben.


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Wie kann ich den gemessenen Wasserverbrauch überprüfen lassen, wenn ich einen Defekt am geeichten Wasserzähler vermute?

Bei begründetem Interesse an der Messrichtigkeit können Sie eine Prüfung Ihres Wasserzählers bei der zuständigen Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragen. Dabei wird überprüft, ob der Zähler richtig misst.

Die Prüfung kann helfen, einen vermuteten Messfehler zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hielt im entschiedenen Fall die bloße unbelegte Behauptung einer Nichtnutzung nicht für geeignet, die Messung infrage zu stellen. Für die Prüfung Ihrer Abrechnung können dokumentierte Zählerstände und frühere Abrechnungen hilfreich sein.

Ein Messfehler und ein Wasserverlust in der Anlage sind unterschiedliche mögliche Ursachen für eine unplausible Verbrauchsmenge. Auch Hinweise auf Wasserverluste können deshalb zur Klärung Ihres Verbrauchs beitragen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 20 CS 26.1232 · Beschluss vom 22.09.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 638,21 EUR festgesetzt.

Gründe


Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 20. Juli 2026 ergeben sich weder „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids vom 2. Juli 2025 (Art. 8 KAG i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog, vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 6 CS 18.1569 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 14.10.2015 – 2 S 1685/15 – juris Rn. 13) noch eine unbillige, also nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

1. Der Antragsteller stützt seine Beschwerde maßgeblich darauf, dass der in der Hauptsache angegriffene Bescheid dem Grund und der Höhe nach offensichtlich unzutreffend sei. Die Antragsgegnerin trage die Feststellungslast dafür, dass mit dem Antragsteller der richtige Gebührenschuldner in Anspruch genommen werde; hier bestünden aber gerade Zweifel daran, dass der Antragsteller der richtige Gebührenschuldner sei. Der Vortrag des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht hätte daher ausreichen müssen, um eine Änderung des Beschlusses vom 11. November 2025 (B 4 S 25.774) zu erwirken. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen den streitgegenständlichen Bescheid seien offen, da die Erbenstellung des Antragstellers gegenwärtig vor dem Landgericht Bamberg geklärt werde und der Ausgang dieses Verfahrens unklar sei. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO lägen bereits dann vor, wenn der Erfolg der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg. Demnach sei eine Folgenabwägung vorzunehmen, die hier zugunsten des Antragstellers ausfalle. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung von Abgabenbescheiden müsse zurücktreten, weil es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, erhebliche finanzielle Mittel für eine fremde Schuld vorzustrecken, solange seine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht feststehe. Außerdem sei der der im angegriffenen Bescheid ausgewiesene Betrag deutlich überhöht. Die von der Antragsgegnerin unterstellten Abwassergebühren entsprächen nicht § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGS/EWS. Die zugrunde gelegte Wassermenge sei nicht plausibel, da das streitgegenständlichen Grundstück im fraglichen Zeitraum von niemandem genutzt worden sei.

2. Mit dieser Begründung zieht die Beschwerde den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Der nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers (§ 88 VwGO) als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu behandelnde Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

a) Der Antrag vom 15. Mai 2026 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. Juni 2025 gegen den Abrechnungsbescheid über Benutzungsgebühren der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2025 ist zulässig.

Insbesondere handelt es sich – anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt – nicht um einen Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2025 (B 4 S 25.774) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände voraussetzt, sondern um einen weiteren eigenständigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 11. November 2025 (B 4 S 25.774) hat das Verwaltungsgericht den zunächst mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025 gestellten Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid vom 2. Juni 2025 als unzulässig abgelehnt, weil der Antragsteller vor Stellung dieses Antrags das behördliche Vorverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO noch nicht durchgeführt hatte. Fehlt es in Abgabensachen i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO an der vorherigen Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens, ist nach dem gesetzlichen Telos nicht nur eine (ggf. nachholbare) Sachentscheidungsvoraussetzung nicht erfüllt, sondern bereits der Zugang zum gerichtlichen Anordnungsverfahren nicht eröffnet (ganz h.M., vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2020 – 11 CS 20.1518 – juris Rn. 10; B.v. 5.3.2015 – 6 CS 15.369 – juris Rn. 11; B.v. 2.12.1999 – 7 CS 99.2013 – juris Rn. 19; Schoch in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 506; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 74, jeweils m.w.N.).

In einem solchen Fall ist die gerichtliche Ablehnung des Antrags nicht das Ergebnis eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern einem solchen Verfahren vielmehr vorgelagert. Dass das Verwaltungsgericht den Antrag vom 18. Juli 2025 als unzulässig abgelehnt und daneben auch die Begründetheit verneint hat, ändert daher nichts daran, dass der Beschluss vom 11. November 2025 (B 4 S 25.774) im Rechtssinn keine dem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugängliche Ausgangsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO darstellt (vgl. auch SächsOVG, B.v. 11.4.2012 – 5 B 334/11 – juris Rn. 13; VG Weimar, B.v. 24.4.2003 – 3 E 1428/02.We – juris Rn. 2). Insofern ist der mit Schriftsatz vom 15. Mai 2026 gestellte Antrag – in Übereinstimmung mit seiner ursprünglichen Formulierung und dem damit ausdrücklich geäußerten Rechtsschutzinteresse des Antragstellers – als weiterer selbständiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen.

Im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erfüllt; das behördliche Vorverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. April 2026 vor der Antragstellung am 15. Mai 2026 abgeschlossen worden.

b) Der hier verfahrensgegenständliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat aber unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung in der Sache keinen Erfolg.

aa) Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen stützt sich im Wesentlichen auf die Erwägung, „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“ i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – die bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach einhelliger Auffassung auch den materiellen Entscheidungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmen (vgl. nur Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 95; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 141, jeweils m.w.N.) – lägen bereits dann vor, wenn der Erfolg der Hauptsache ebenso wahrscheinlich sei wie deren Misserfolg. Dabei beruft sich der Antragsteller insbesondere auf die zur wortgleichen Bestimmung des § 69 FGO ergangene ständige Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit (vgl. nur BFH, B.v. 28.10.2022 – VI B 15/22 – DStR 2022, 2437 Rn. 15 m.w.N.).

Nach der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und verwaltungsrechtlichen Literatur deutlich überwiegend vertretenen Auffassung bestehen „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts“ i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dagegen erst und nur dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahrens wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. nur BayVGH, B.v. 31.3.2025 – 7 CS 25.216 – juris Rn. 11; B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 7; B.v. 24.2.2020 – 4 CS 19.2271 – juris Rn. 11; B.v. 26.11.2018 – 6 CS 18.1569 – juris Rn. 8; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 95; Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 33; a.A. Schoch in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 284). Der erkennende Senat folgt bislang der vorgenannten Auffassung (vgl. B.v. 3.7.2014 – 20 AS 14.778 – juris Rn. 4; vgl. auch B.v. 31.7.1990 – 23 CS 89.2777 – juris Rn. 29) und hält auch angesichts des Beschwerdevorbringens an ihr fest. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, dass der Gesetzgeber mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten eine vorweggenommene, generalisierende Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Haushalte angestellt hat. Das Vollzugsrisiko wird insoweit bewusst auf den Adressaten eines Abgabenbescheids verlagert, um zu verhindern, dass allein durch die Erhebung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Finanzierung und Durchführung öffentlicher Aufgaben verhindert wird (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 126). Die gesetzlich generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit und die gesetzliche Risikoverlagerung auf den Rechtsschutzsuchenden würden allerdings ihren Zweck nur unzureichend erfüllen, wenn die aufschiebende Wirkung schon bei offenem Ausgang der Hauptsache von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht angeordnet werden müsste (vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 95; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 143). Dieses Ergebnis erscheint vor allem insoweit gerechtfertigt, als die von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfassten öffentlichen Abgaben jedenfalls in Gestalt von Beiträgen und (wie hier) Verbrauchsgebühren der Aufwandsdeckung bzw. dem Vorteilsausgleich dienen und damit nicht nur – wie im Fall von Steuern – abstrakt/mittelbar, sondern unmittelbar zur Deckung eines konkreten, abgegrenzten Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers dienen, der diesen Aufwand nach den Grundsätzen der Priorität und Subsidiarität im Grundsatz auch nicht anderweitig decken darf (vgl. nur Art. 62 Abs. 2 GO, Art. 56 Abs. 2 LKrO und Art. 54 Abs. 2 BezO). Insoweit sind die betroffenen Hoheits- bzw. Aufgabenträger zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung und damit auch zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in besonderer Weise darauf angewiesen, dass der gesetzliche Regelausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht bereits bei offenen Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs entfällt, sondern nur dann, wenn der Erfolg der Hauptsache bei summarischer Prüfung jedenfalls wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.

Gemessen daran ist auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht festzustellen, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehen weder Anlass noch Möglichkeit, die zuletzt getroffene Feststellung des Nachlassgerichts vom 9. Mai 2025, wonach der Antragsteller Alleinerbe – und damit Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks – geworden sei, durchgreifend in Frage zu stellen. Die Klärung strittiger Erbschaftsverhältnisse ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, zumal nicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Auch der Vortrag einer überhöhten Gebührenerhebung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Dass die Antragsgegnerin den einschlägigen Maßstab aus § 10 BGS/EWS fehlerhaft angewendet haben könnte, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Allein die (unbelegte) Behauptung, das betroffene Grundstück sei im maßgeblichen Zeitraum nicht genutzt worden, kann die durch geeichten Wasserzähler ermittelte Frischwassermenge nicht in Zweifel ziehen.

bb) Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung noch geltend macht, dass die Vollziehung der Gebührenforderung für ihn eine „unbillige Härte“ i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, fehlt es hierfür an Anhaltspunkten. Eine „unbillige Härte“ setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden können, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2010 – 2 BvR 1710/10 – juris Rn. 20; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 96). Dass dem Antragsteller derartige Vollziehungsfolgen drohen, ist weder mit der Beschwerde vorgetragen worden noch – angesichts der Höhe der hier gegenständlichen Gebührenforderung – zu erwarten. Im übrigen wird auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc KAG i.V.m. §§ 236 und 237 Abs. 1, 2 und 4 AO hingewiesen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziff. 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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