Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 23 K 24.5164
Das Wichtigste im Überblick
Am 18.08.2026 stellte das VG München (M 23 K 24.5164) klar: Ein Bescheid über eine Mietwagengenehmigung berechtigt bereits mit seiner Bekanntgabe zur Aufnahme des Mietwagenverkehrs, auch ohne ausgehändigte Urkunde. Die Urkunde belegt die Genehmigung nur; das Unternehmen muss sie dennoch während der Fahrt mitführen.
- Mitführen bleibt Pflicht: Die Vorschrift ahndet fehlendes Mitführen oder Vorzeigen, nicht eine fehlende Genehmigung.
- Keine konkrete Wiederholung: Die neue Fünfjahresgenehmigung machte eine erneute kürzere Laufzeit nur theoretisch.
- Frühere Warnung zählt nicht: Die Behörde darf sie bei künftigen Genehmigungen nicht mehr berücksichtigen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG München
- Datum: 18.08.2026
- Aktenzeichen: M 23 K 24.5164
- Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietwagenverkehr, Verwaltungsrecht
- Wichtig für: Mietwagenunternehmen
Mietwagenverkehr darf sofort nach Bescheiderhalt starten
Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass ein Genehmigungsbescheid ein Mietwagenunternehmen unmittelbar zur Betriebsaufnahme berechtigt – noch bevor die physische Genehmigungsurkunde ausgehändigt wird. Zugleich wies das Gericht Klagen gegen eine vorangegangene zweijährige Befristung und eine behördliche Abmahnung als unzulässig ab.
Die Betroffene betrieb seit dem 24. März 2006 ein Mietwagenunternehmen und beantragte am 31. Januar 2023 die Wiedererteilung ihrer auslaufenden Genehmigung für zehn Fahrzeuge. Das zuständige Landratsamt verlängerte zunächst nur kurzfristig, weil es die Sachlage noch prüfen wollte. Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 erteilte es dann eine auf zwei Jahre befristete Genehmigung – und sprach im selben Bescheid eine förmliche Abmahnung aus. Diese betraf angebliche Mängel bei der Buchführung, eine Personenbeförderung ohne Genehmigung, einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht und eine Trunkenheitsfahrt.
Die Behörde vertrat zudem die Ansicht, die Unternehmerin dürfe den Verkehr erst nach Aushändigung der Genehmigungsurkunde aufnehmen – diese wurde ihr erst am 16. August 2023 ausgestellt, mehr als einen Monat nach dem Bescheid. Als das Landratsamt am 9. Juli 2025 eine neue, fünf Jahre gültige Genehmigung ohne Abmahnung erteilte, hielt es dennoch an seinem Hinweis fest, eine Beförderung vor Urkundenaushändigung sei ordnungswidrig. Genau an diesem Punkt setzte die Klage an: Das VG München stellte mit Urteil vom 18. August 2026 (Az. M 23 K 24.5164) fest, dass der Bescheid vom 13. Juli 2023 die Unternehmerin bereits unmittelbar zur Verkehrsausübung berechtigt hatte. Im Übrigen – bei der Befristung und der Abmahnung – wies das Gericht die Klage als unzulässig ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungsbescheid entfaltet seine Gestattungs- und Legalisierungswirkung bereits mit seiner Bekanntgabe. Die Aufnahme des Verkehrs setzt nicht die vorherige Aushändigung der Genehmigungsurkunde voraus, da diese lediglich Nachweiszwecken bei Kontrollen dient.
- Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer behördlichen Abmahnung entfällt, wenn die Behörde verbindlich erklärt, die gerügten Vorwürfe künftig nicht mehr nachteilig zu verwerten, und die Missbilligung mangels Außenwirkung keine fortwirkende Stigmatisierung begründet.
Genehmigung berechtigt bereits vor Erhalt der Urkunde zum Mietwagenverkehr
Der Genehmigungsbescheid entfaltet seine rechtliche Gestattungswirkung bereits mit seiner Bekanntgabe und nicht erst mit der Aushändigung der Urkunde. Nach dem Personenbeförderungsgesetz setzt der Genehmigungsverwaltungsakt selbst die Gestattungswirkung; die Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG dient lediglich Nachweiszwecken bei Kontrollen während der Fahrt.
Feststellungsklage klärt die Legalisierungswirkung des Verwaltungsakts
Das Gericht bejahte das Feststellungsinteresse der Unternehmerin, weil das Landratsamt bis zuletzt an seiner abweichenden Rechtsauffassung festgehalten hatte. Bei künftigen Bescheiden drohte deshalb ein gleichartiger Streit. In der Sache stellte das VG München fest, dass die Legalisierungswirkung unmittelbar aus dem Genehmigungsbescheid folgt und nicht von der Urkundenaushändigung abhängt.
Genehmigungsurkunde erfüllt reine Nachweisfunktion bei Kontrollen
Nach Auffassung des Gerichts existiert weder im Personenbeförderungsgesetz noch in der Rechtsprechung eine Fiktion, wonach die Wirksamkeit der Genehmigung bis zur Aushändigung der Urkunde aufgeschoben wäre. § 61 Abs. 1 Nr. 3 b) PBefG sanktioniert allein das Nichtmitführen oder Nichtaushändigen der Urkunde bei einer Kontrolle – nicht das Betreiben des Verkehrs ohne vorliegende Urkunde bei einer wirksam erteilten Genehmigung.
Behördliche Warnung vor Ordnungswidrigkeit beruht auf unzutreffender Norm
Das Argument des Landratsamtes, eine Beförderung vor Urkundenaushändigung stelle eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG dar, verwarf das Gericht als unpräzise und rechtsfehlerhaft. Dieser Tatbestand erfasst nur das Fehlen einer Genehmigung selbst, nicht das Fehlen der Urkunde. Naheliegend sei gewesen, dass die Behörde eigentlich § 61 Abs. 1 Nr. 3 b) PBefG gemeint habe, der an die Mitführung und Aushändigung der Urkunde anknüpft. Das Landratsamt muss seinen entsprechenden Hinweis in künftigen Genehmigungsbescheiden zumindest sprachlich anpassen.
Erteilt eine Verkehrsbehörde einem Mietwagenbetrieb die Konzession per Bescheid, verzögert sich aber der Druck der Urkunden, könnte das Unternehmen den Fahrbetrieb dennoch sofort aufnehmen, ohne illegalen Verkehr ohne Genehmigung zu betreiben.
Warum scheiterte die Klage gegen die zweijährige Befristung der Genehmigung?
Die Fortsetzungsfeststellungsklage war unzulässig, weil nach der zwischenzeitlichen Erteilung einer fünfjährigen Genehmigung kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mehr bestand. Eine hinreichend konkrete Gefahr, künftig erneut mit einer zweijährigen Verkürzung belegt zu werden, sah das Gericht nicht. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog setzt ein solches Interesse eine konkrete Wiederholungsgefahr unter im Wesentlichen unveränderten Umständen voraus; zudem steht den Behörden bei der Bemessung der Geltungsdauer nach § 16 Abs. 4 PBefG ein Ermessensspielraum unterhalb der gesetzlichen Fünfjahreshöchstdauer zu.
Die Unternehmerin hatte gerügt, eine Befristung unterhalb der Höchstdauer verletze Art. 12 GG und Art. 19 Abs. 4 GG und schädige ihre Planungssicherheit bei Investitionen. Das Landratsamt hielt dem entgegen, durch die zwischenzeitliche Erteilung der Folgegenehmigung fehle für das ursprüngliche Klagebegehren jedes Rechtsschutzbedürfnis.
Folgeerteilung über fünf Jahre beseitigt konkrete Wiederholungsgefahr
Das Gericht verwarf die Annahme einer Wiederholungsgefahr: Durch die am 9. Juli 2025 erteilte Genehmigung über die volle Höchstdauer von fünf Jahren hatte die Behörde gezeigt, dass sie bei unveränderter Sachlage regulär verfährt. Eine künftige erneute Zweijahresbefristung sei damit nur eine abstrakte Möglichkeit geblieben, keine konkrete Gefahr.
Zeitliche Belastungen verletzen weder effektiven Rechtsschutz noch Berufsfreiheit
Die Rüge, zögerliche Behördenbearbeitung verletze Art. 19 Abs. 4 GG und vereitle effektiven Rechtsschutz vor Fristablauf, wies das Gericht ab. Die Unternehmerin hatte vor Ablauf der zweijährigen Genehmigung bereits eine Fünfjahresgenehmigung erhalten und dadurch keinen rechtlich relevanten Nachteil erlitten. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die zwischenzeitliche Planungsunsicherheit erkannte das Gericht nicht.
Behördlicher Spielraum bei der Bemessung nach § 16 Abs. 4 PBefG bleibt unüberprüft
Die von der Unternehmerin aufgeworfene Frage nach einer generellen Verfassungswidrigkeit der Befristungsmöglichkeit und einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG stufte das Gericht als nicht entscheidungserheblich ein. Über die Rechtmäßigkeit der konkreten zweijährigen Befristung selbst entschied es mangels Zulässigkeit der Klage nicht.
Warum verlor die Abmahnung im Bescheid ihre rechtliche Angreifbarkeit?
Die Klage gegen die Abmahnung war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nachdem die Behörde im Prozess verbindlich zu Protokoll erklärt hatte, die Vorwürfe bei künftigen Anträgen nicht mehr zu verwerten. Auch für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlte es an einem fortdauernden Stigmatisierungs- oder Wiederholungsrisiko. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen behördliche Rügen entfällt, wenn die Behörde bindend erklärt, aus der Maßnahme künftig keine nachteiligen Konsequenzen mehr zu ziehen; ein Rehabilitationsinteresse setzt zudem eine nach außen getretene, fortwirkende Stigmatisierung voraus.
Die im Bescheid vom 13. Juli 2023 enthaltene Abmahnung stützte sich auf angebliche Verstöße gegen die Buchführungspflicht, eine Trunkenheitsfahrt, einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht und eine Personenbeförderung ohne Genehmigung. Die Unternehmerin hielt die Abmahnung für rechtswidrig: Vermittelte Aufträge unterlägen keiner erweiterten Dokumentationspflicht nach § 49 Abs. 4 PBefG, der standortübergreifende Fahrzeugtausch bei Auftragsüberhängen sei branchenüblich, und die verbleibenden Bagatellverstöße rechtfertigten keine Maßnahme nach § 25 PBefG.
Verbindliche Protokollerklärung nimmt der Abmahnung jede künftige Relevanz
In der mündlichen Verhandlung am 15. April 2026 gab die Behörde zu Protokoll, die Abmahnung künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Daraufhin verneinte das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage – die erklärte Bindung des Landratsamtes ließ keine weiteren rechtlichen Wirkungen der Abmahnung mehr übrig.
Reine Innenwirkung schließt schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse aus
Das Gericht verwarf auch das hilfsweise geltend gemachte Rehabilitationsinteresse. Die Rüge hatte allenfalls behördeninterne Missbilligung im Genehmigungsverfahren ausgedrückt und keine Außenwirkung oder anhaltende Stigmatisierung entfaltet – eine reine Innenwirkung begründet keinen Rechtsschutz.
Eigenständige Prüfungsbefugnis dritter Behörden begründet kein Rechtsschutzbedürfnis
Den Einwand, andere Genehmigungsbehörden könnten die Abmahnung dennoch verwerten, wies das Gericht zurück: Dritte Behörden könnten keine für die Unternehmerin nachteilige Entscheidung auf eine Abmahnung stützen, die sie selbst nicht ausgesprochen hatten. Sollten andere Behörden frühere Verstöße eigenständig berücksichtigen, müsse sich die Unternehmerin gegen eine solche spätere Handlung gesondert wenden.
Wer trägt die Verfahrenskosten nach dem teilweisen Klageerfolg?
Das Gericht hat die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem jeweiligen Unterliegen aufgeteilt: Die Unternehmerin trägt drei Viertel, das beklagte Landratsamt ein Viertel der Verfahrenskosten. Grundlage der Kostenquote war § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zusätzlich erklärte das Gericht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig, weil schwierige personenbeförderungsrechtliche Sach- und Rechtsfragen zu klären waren, die die Unternehmerin nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht ohne juristischen Beistand hätte wahren können.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar nach § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Unsere Einschätzung
Für Mietwagenbetriebe, die auf ihre Genehmigungsurkunde warten, zieht das Verwaltungsgericht München eine entlastende Linie: Die Erlaubnis wirkt bereits mit dem Bescheid, nicht erst mit dem Papier in der Hand. Weil die Urkunde nach dieser Begründung nur dem Nachweis bei Kontrollen dient, wird in vergleichbaren Fällen entscheidend sein, ob ein Vorwurf als Fahren ohne Genehmigung oder nur als Nichtmitführen bei der Kontrolle eingeordnet wird. Dieser Unterschied bestimmt, welcher Verstoß überhaupt geahndet werden kann.
Über die zweijährige Befristung und die Abmahnung musste das Gericht nicht mehr in der Sache entscheiden, weil die spätere Fünfjahresgenehmigung und die Erklärung, die Vorwürfe nicht weiter zu verwerten, diese Klagen ins Leere laufen ließen. Aus unserer Sicht bleibt damit offen, wann eine kurze Befristung die Planungssicherheit unzumutbar einschränkt – für Betroffene mit kurzer Befristung liegt darin der eigentliche Hinweis, die Befristungsfrage als eigenes Thema zu verstehen.
Wann eine Genehmigung schon vor der Urkunde gilt
Ausschlaggebend war, dass der Genehmigungsbescheid selbst die Gestattungswirkung auslöste, sobald er bekanntgegeben wurde – die Urkunde diente nach Auffassung des Gerichts nur dem Nachweis bei einer Kontrolle. Anders hätte es gelegen, wenn eine gesetzliche Regel oder eine gerichtlich anerkannte Auslegung tatsächlich vorgesehen hätte, dass die Genehmigung erst mit Aushändigung der Urkunde wirksam wird; eine solche Fiktion gab es hier jedoch nicht.
Je nach eigenem Bescheid kann die Ausgangslage anders liegen: Manche Behörden formulieren den Hinweis zur Urkunde so, dass er sich ausschließlich auf die Mitführpflicht bei Kontrollen bezieht, andere lassen offen, ob damit die Wirksamkeit der Genehmigung selbst gemeint ist. Auch die Frage, ob eine parallel ausgesprochene Abmahnung noch verwertbar ist, kann unterschiedlich ausfallen – etwa wenn die Behörde sich, anders als hier, nicht ausdrücklich von ihr distanziert hat. Und ob eine Befristung unterhalb der Höchstdauer angreifbar bleibt, hängt maßgeblich davon ab, ob bei der nächsten Genehmigung tatsächlich wieder verkürzt oder wie hier regulär verlängert wird.
Im eigenen Bescheid kann sichtbar sein:
- Formulierung des Hinweises zur Genehmigungsurkunde
- Ausdrückliche Bezugnahme auf eine bestimmte Ordnungswidrigkeits-Vorschrift
- Zeitlicher Abstand zwischen Bescheid und Urkundenausgabe
Ob ein Vorwurf als Fahren ohne Genehmigung oder nur als Nichtmitführen der Urkunde bei einer Kontrolle einzuordnen ist, entscheidet über die rechtliche Angreifbarkeit – und genau diese Unterscheidung lässt sich aus dem Wortlaut eines Bescheids allein oft nicht sicher treffen. Welche Vorschrift im eigenen Fall tatsächlich greift und ob eine Befristung oder Abmahnung noch offen angreifbar ist, lässt sich deshalb kaum ohne genaue Prüfung der eigenen Unterlagen einschätzen.
Gegen einen belastenden Bescheid läuft regelmäßig nur eine Monatsfrist für den Widerspruch – wer diese verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, die Befristung oder eine Abmahnung noch anzugreifen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Ordnungswidrigkeit droht, wenn ich die Genehmigungsurkunde bei einer Kontrolle nicht vorzeige?
Bei wirksam erteilter Genehmigung erfasst § 61 Abs. 1 Nr. 3 b) PBefG das Nichtmitführen oder Nichtaushändigen der Genehmigungsurkunde bei einer Kontrolle. Das Fahren ohne die noch nicht ausgehändigte Urkunde ist dagegen nicht gleichbedeutend mit Verkehr ohne Genehmigung.
Die Vorschrift knüpft daran an, ob die Urkunde bei der Kontrolle mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt wird. § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG betrifft demgegenüber das Fehlen der Genehmigung selbst, nicht das fehlende Nachweispapier. Das Gericht hielt den behördlichen Hinweis auf diese Vorschrift für unpräzise und rechtsfehlerhaft. Eine konkrete Bußgeldhöhe setzte es für das fehlende Vorzeigen der Urkunde nicht fest.
Prüfte das Gericht, ob die in der Abmahnung genannten Verstöße tatsächlich vorlagen?
Das Gericht prüfte die in der Abmahnung genannten Verstöße inhaltlich nicht, sondern wies die Klage nach der verbindlichen Protokollerklärung der Behörde als unzulässig ab. Die Unternehmerin erhielt daher keine gerichtliche Entscheidung darüber, ob die behaupteten Mängel bei Buchführung, Rückkehrpflicht oder Beförderung tatsächlich vorlagen.
In der Verhandlung am 15. April 2026 erklärte das Landratsamt zu Protokoll, die Abmahnung bei künftigen Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Diese verbindliche Erklärung ließ nach Auffassung des Gerichts keine weiteren rechtlichen Wirkungen der Abmahnung übrig und beseitigte damit das Rechtsschutzbedürfnis. Deshalb prüfte das Gericht weder die behaupteten Dokumentationspflichten nach § 49 Abs. 4 PBefG noch Fahrzeugtausch oder Bagatellverstöße nach § 25 PBefG. Es stellte folglich nicht fest, ob die Vorwürfe zutrafen oder ob die Abmahnung materiell rechtmäßig war.
Kann eine andere Behörde die frühere Abmahnung als solche gegen mich verwenden?
Eine andere Genehmigungsbehörde kann eine fremde Abmahnung nicht als solche zur Grundlage einer nachteiligen Entscheidung machen; frühere Verstöße darf sie jedoch eigenständig prüfen. Das VG München wies deshalb die Sorge zurück, die frühere Rüge werde allein durch ihre Existenz in anderen Genehmigungsverfahren nachteilig fortwirken.
Die Abmahnung war eine behördeninterne Missbilligung ohne Außenwirkung; die zuständige Behörde hatte außerdem verbindlich erklärt, sie künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Dritte Behörden hatten die Abmahnung nicht selbst ausgesprochen und konnten daher nach der gerichtlichen Beurteilung keine nachteilige Entscheidung auf diese Maßnahme stützen. Ein eigenständiger, fortwirkender Makel aus der Rüge allein ergab sich daraus für spätere Genehmigungsverfahren somit nicht.
Nicht ausgeschlossen hat das Gericht, dass eine andere Behörde die zugrunde liegenden früheren Verstöße selbst prüft und bei einer späteren Entscheidung berücksichtigt. Ein späterer belastender Bescheid wäre daher eine eigenständige Behördenentscheidung und nicht die bloße Übertragung der früheren Abmahnung als solcher.
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Das vorliegende Urteil
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I. Es wird festgestellt, dass der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 13. Juli 2023 die Klägerin unmittelbar zur Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen berechtigte, ohne dass es der vorherigen Aushändigung der Genehmigungsurkunde bedurfte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass eine Befristung ihrer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen auf zwei Jahre rechtswidrig war, die Aufhebung einer ihr gegenüber ausgesprochenen Abmahnung und Feststellung, dass der Genehmigungsbescheid unmittelbar zur Ausübung zum Verkehr mit Mietwagen berechtigt, ohne dass es der Aushändigung der Genehmigungsurkunde bedurfte.
Die Klägerin hat seit 24. März 2006 eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen inne.
Mit Antrag vom 31. Januar 2023 beantragte die Klägerin die Wiederteilung der bis zum 21. März 2023 gültigen Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen für zehn Fahrzeuge.
Mit Bescheid vom 14. April 2023 erteilte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) die begehrte Genehmigung befristet bis zum 13. Juli 2023, da es noch die Sachlage prüfen müsse.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 erteilte das Landratsamt die begehrte Genehmigung befristet auf zwei Jahre. In der Bescheidsbegründung wurde unter anderem auch eine „förmliche Abmahnung“ ausgesprochen, die eine lückenhafte buchmäßige Erfassung der Beförderungsaufträge, die gewerbliche Personenbeförderung ohne die erforderliche Genehmigung, einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht sowie eine Trunkenheitsfahrt monierte. Die Befristung wurde damit begründet, dass sie nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 PBefG erforderlich sei, um die Klägerin künftig zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben anzuhalten, wobei ihr Interesse an der ungehinderten Berufsausübung und das öffentlichen Interesse hinsichtlich der Zulassung von Gewerbetreibenden miteinander abgewogen worden seien.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 13. Juli 2023 einlegen und diesen mit Schreiben vom 29. September 2023 weiter begründen.
Am 4. August 2023 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass diese nicht über eine rechtskräftige Genehmigung verfüge und daher derzeit nicht von dieser Gebrauch machen dürfe. Andernfalls würde sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, was im weiteren Verfahren zu Lasten ihrer persönlichen Zuverlässigkeit gewertet werden würde.
Am 16. August 2023 wurden der Klägerin durch das Landratsamt die Genehmigungsurkunden ausgestellt.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2024 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und zuletzt beantragen,
„I. Es wird festgestellt, dass die im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 13.07.2023 verfügte Befristung der Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen auf den 13.07.2025 rechtswidrig war.
II. Die im Genehmigungsbescheid vom 13.07.2023 enthaltene förmliche Abmahnung wird aufgehoben.
Hilfsweise zu II: Es wird festgestellt, dass die im Genehmigungsbescheid vom 13.07.2023 enthaltene förmliche Abmahnung rechtswidrig war.
III. Es wird festgestellt, dass der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 13.07.2023 die Klägerin unmittelbar zur Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen berechtigte, ohne dass es der vorherigen Aushändigung der Genehmigungsurkunde bedurfte.“
Sie ließ dies im Wesentlich damit begründen, dass ihr ursprünglicher Klageantrag infolge der Genehmigungserteilung nun als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft sei. Diesbezüglich bestünde Wiederholungsgefahr, da das Landratsamt die Befristung mehrmals ausdrücklich für rechtmäßig erachtet und zu erkennen gegeben habe, dass es bei künftigen Genehmigungsverfahren erneut eine verkürzte Laufzeit verfügen könnte, sofern es Verstöße zu erkennen meine. Es handle sich bei der Rechtsfrage, ob die Genehmigungsbehörde überhaupt befugt sei, die Geltungsdauer einer Mietwagengenehmigung nach § 16 Abs. 4 PBefG unterhalb der gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren festzusetzen, um eine von grundsätzlicher Bedeutung für die Klägerin. Durch das Vorgehen der Behörde sei die Berufsfreiheit, Art.12 GG, und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, verletzt, da sie die unternehmerische Planungssicherheit erheblich einschränke, die Amortisation von Investitionen gefährde sowie die zweijährige Befristung typischerweise ablaufe, bevor im Widerspruchs- und Klageverfahren eine rechtskräftige Entscheidung erlangt werden könne.
Die Abmahnung sei ein davon zu trennender eigenständiger Verfahrensgegenstand und rechtswidrig, da das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf das Schwesterunternehmen der Klägerin mit identischer Geschäftsführung konzessioniert gewesen sei und fraglich sei, ob eine „Eventgenehmigung“ überhaupt erforderlich sei. Die Führung des Mietwagenauftragsbuches sei nicht lückenhaft gewesen, da es sich um Aufträge gehandelt habe, die von der Klägerin an Partnerunternehmen vermittelt worden seien, für was keine weitergehenden Dokumentationspflichten in § 49 Abs. 4 PBefG vorgesehen seien. Der standortübergreifende Einsatz von Fahrzeugen bei Auftragsüberhängen sei betrieblich notwendig und entspreche gängiger Praxis im Mietwagengewerbe. Die danach verbleibenden Bagatellverstöße würden eine Abmahnung im Sinne des § 25 PBefG nicht rechtfertigen.
Hinsichtlich des klägerischen Antrags zu den Genehmigungsurkunden bestehe unverändert Wiederholungsgefahr, da das Landratsamt an seiner Rechtsauffassung, dass der Genehmigungsbescheid allein nicht zur Aufnahme des Verkehrs berechtige, festhalte. Verwaltungsakte würden indes mit ihrer Bekanntgabe wirksam, während die Genehmigungsurkunde lediglich dem Nachweis der Genehmigung, § 17 PBefG, diene. Ein Aufschub der Gestattungswirkung bis zur Aushändigung der Urkunde oder gar bis zur Bestandskraft sei mit Art. 12 GG unvereinbar und höhle den Rechtsschutz der Klägerin, Art. 19 Abs. 4 GG, in systematischer Weise aus. Für den Mietwagenunternehmer ergebe sich ein Zwangslage, da er entweder auf Rechtsbehelfe verzichten müsse um die Genehmigungsurkunde, die er nach Auffassung der Beklagten zwingend benötige, um seinen Betrieb aufzunehmen, erhalten zu können, oder Widerspruch einlegen könne, sodass der Bescheid nicht unanfechtbar und die Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 S. 2 PBefG nicht ausgestellt werde, somit der Unternehmer nach der Rechtsauffassung der Beklagten seinen Betrieb nicht aufnehmen könne.
Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt, beantragte
Klageabweisung.
Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die begehrte Genehmigung bereits erteilt wurde, womit die Klägerin hinsichtlich ihres ursprünglichen Begehrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr habe. Hinsichtlich der Abmahnung sei der zunehmende zeitliche Abstand zu berücksichtigen, mit dem die Möglichkeit der Verwertbarkeit stetig sinke. Im Übrigen sei die Abmahnung rechtmäßig gewesen, da das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … nicht auf die Klägerin konzessioniert gewesen, während die Fahraufträge unstreitig auf Rechnung der Klägerin mit eigenem Fahrpersonal durchgeführt worden seien, und die für den „Eventverkehr“ erforderliche „Eventgenehmigung“ bislang nicht vorgelegt worden sei. Eine Intensitätsschwelle sei nicht Voraussetzung für den Ausspruch einer Abmahnung.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 erteilte das Landratsamt der Klägerin die Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen für zehn Fahrzeuge befristet bis zum 13. Juli 2030. Eine Abmahnung war darin nicht (mehr) enthalten. In den Hinweisen zum Bescheid war aufgeführt, dass die Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen erst durch die Aushändigung der Genehmigungsurkunde als erteilt gelte und jemand, der vor Aushändigung der Genehmigungsurkunde Personen befördere, gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ordnungswidrig handle. Die Klägerin erklärte daraufhin, das Verfahren sei nicht erledigt, da sie auch in Zukunft beabsichtige, sog. „Eventverkehr“ zu betreiben und änderte ihre Klageanträge wie oben in Randziffer 9 gestellt an.
Am 15. April 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Darin erklärten die Beklagtenvertreter, die Abmahnung aus dem Bescheid vom 13. Juli 2023 werde bei einem folgenden Genehmigungsantrag (wohl 2030) nicht mehr berücksichtigt werden und habe keine Relevanz mehr. Die Klägerin ist der Ansicht, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abmahnung sei jedenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da die Klägerin insoweit ein Rehabilitationsinteresse habe und aufgrund der weiteren Verwertbarkeit der Abmahnung eine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die übersendete Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist allein soweit zulässig und begründet und deshalb erfolgreich, wie die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 13. Juli 2023 die Klägerin unmittelbar zur Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen berechtigte, ohne dass es der vorherigen Aushändigung der Genehmigungsurkunde bedurfte. Im Übrigen ist die Klage bereits unzulässig und bleibt daher insoweit ohne Erfolg.
1. Der klägerische Antrag auf Feststellung, dass die im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 13. Juli 2023 verfügte Befristung der Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen auf den 13. Juli 2025 rechtswidrig war, ist bereits unzulässig.
Angesichts des erledigenden Umstandes, dass der Geltungszeitraum des auf zwei Jahre befristeten Genehmigungsbescheides vom 13. Juli 2023 bereits abgelaufen ist und eine neue, noch gültige Genehmigung an seine Stelle getreten ist, ist die ursprüngliche Verpflichtungsklage nun als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (doppelt) analog statthaft (vgl. auch VG Leipzig, U.v. 15.11.2024 – 1 K 311/23 – juris, Rn. 29).
Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird, sondern darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, U.v. 16.05.2013 – 8 C-16/12 – juris, Rn. 21). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse könnte die Klägerin danach insoweit geltend machen, als es hinreichend wahrscheinlich erscheinen würde, dass bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen auch in Zukunft an sie adressierte Genehmigungsbescheide durch das Landratsamt gleichartig befristet würden. Zwar lässt zunächst die aktuell gültige Genehmigung, die auf fünf Jahre befristet ist und damit der gesetzlich in § 16 Abs. 4 PBefG vorgeschriebene Höchstgeltungsdauer für Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen von fünf Jahren entspricht, erwarten, dass auch zukünftige Genehmigungen befristet sein werden. Allerdings wären diese gesetzlich vorgegebenen Genehmigungsbefristungen auf dieser Prognosebasis nicht gleichartig zur hier streitgegenständlichen, da sie mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren lediglich das gesetzlich Bestmögliche für die Klägerin darstellen würden. Zudem hat das Landratsamt gerade mit Erteilung der aktuell gültigen Genehmigung gezeigt, dass bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen – wozu auch das Verhalten der Klägerin gehört – wahrscheinlich wieder eine Genehmigung mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren erlassen wird, nicht – wie hier von der Klägerin befürchtet und es für die Annahme einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr Voraussetzung wäre – mit einer Geltungsdauer von lediglich zwei Jahren. Letztlich erkennt die Klägerin selbst – ohne die zutreffende rechtliche Konsequenz daraus zu ziehen -, dass die Wiederholungsgefahr nicht hinreichend konkret ist, soweit sie ausführt, das Landratsamt werde auch in künftigen Genehmigungsverfahren eine (gegenüber dem gesetzlichen Maximum) verkürzte Geltungsdauer festlegen, sobald sie hierfür einen Anlass sieht. Gerade das Vorliegen eines im Wesentlichen unveränderten Anlasses wäre Voraussetzung für eine hinreichende konkrete Wiederholungsgefahr, kann aber gerichtlicherseits nicht erkannt werden.
Eine unverändert weiterbestehende, weil gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Landratsamtes, die Geltungsdauer von Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen auf zwei Jahre zu befristen – sollte aktueller Anlass hierfür bestehen -, kann ohne Weiteres nicht ausreichen, um eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr zu begründen. Wie bereits der Wortlaut des Gesetzes („höchstens“) zeigt, steht der Genehmigungsbehörde bei der Bemessung der Befristungsdauer ein Einschätzungs- bzw. Ermessensspielraum offen (vgl. auch VG Leipzig, U.v. 15.11.2024 – 1 K 311/23 – juris, Rn. 76, unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.11.1954 – I C 148.53 – juris, Rn. 20), da andernfalls schon die semantisch eindeutige Eröffnung eines zeitlichen Rahmens sinnlos wäre. Diese Befristungsmöglichkeit und -wahrscheinlichkeit der und durch die Behörde auch in Zukunft ist indes nicht hinreichend konkret, sondern besteht grundsätzlich und vorliegend lediglich abstrakt. Es sei angemerkt, dass die mit dem Klageantrag (ebenfalls) verfolgte Beantwortung der Frage, ob der Genehmigungsbehörde bei der Festlegung der Geltungsdauer nach § 16 Abs. 4 PBefG ein Ermessen zusteht oder ob die Genehmigung im Gelegenheitsverkehr regelmäßig für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren zu erteilen ist, hiermit erfolgt und das dahinterstehendes Begehren der Klägerin insoweit befriedigt sein dürfte – wenngleich nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
Vereinzelt geäußerte Zweifel, die an der Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit der Befristung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen bestehen sollten (vgl. etwa Fey/Fromm, in: Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 16 PBefG, Rn. 6), sind vorliegend nicht zu erörtern, da sie nicht entscheidungserheblich sind: Die Klägerin kann sich im hiesigen auf Individualrechtsgüterschutz beschränkten Rechtsstreit nicht gegen die Befristungsmöglichkeit per se, sondern allein gegen die hier erfolgte Befristung auf zwei Jahre wenden. Eine Aussetzung und Vorlage gem. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist danach nicht angezeigt.
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens, die Genehmigungspraxis des Landratsamtes würde in Kombination mit einer Genehmigungsbefristung auf zwei Jahre zum faktischen Entfall effektiven Rechtsschutzes der Klägerin gegen vermeintlich rechtswidrige Genehmigungsbefristungen führen, ergibt sich nichts Abweichendes. Wenngleich die teilweise zögerliche Bearbeitung des Landratsamtes sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren misslich ist, entfaltet sie noch keine derartige Ausschlusswirkung, dass dadurch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt erscheint. Eine gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsbefristung war vorliegend deshalb nicht möglich (und nötig), weil das Landratsamt noch vor Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer der Klägerin die Genehmigung mit der gesetzlichen Höchstgeltungsdauer von fünf Jahren wiedererteilte. Der Klägerin entstand dadurch kein rechtlich relevanter Nachteil, sie war dahingehend lizensiert; die mangelnde Planungs- und Investitionssicherheit stellt sich auch unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG als hinnehmbarer, weil sowohl der Teilnahme am Markt mit anderen Akteuren als auch dem gerichtlichen Rechtsschutzsystem mit teilweise jahrelangen Laufzeiten immanenter Umstand dar.
2. Der klägerische Antrag auf Aufhebung der im Genehmigungsbescheid vom 13. Juli 2023 enthaltenen förmlichen Abmahnung ist ebenfalls bereits unzulässig.
Er ist unzulässig, da der Klägerin insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt es, wenn deren Erfolg die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern würde (Eyermann, VwGO Kommentar, 17. Aufl. 2026, Vorbemerkung zu § 40, Rn. 16). Nachdem das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung zu gerichtlichem Protokoll erklärt hat, die Abmahnung werde bei folgenden Genehmigungsanträgen nicht mehr berücksichtigt werden und habe keine Relevanz mehr, gehen von der Abmahnung keine weiteren rechtlichen Wirkungen aus. Das Landratsamt ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sowie nach Art. 20 Abs. 3 GG an ihre Erklärung gebunden. Die Abmahnung hat sich daher auf andere Weise erledigt im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Var. 5 BayVwVfG. Eine förmliche Aufhebung der Abmahnung ist dafür nicht Voraussetzung, wie gerade die Nennung der Aufhebung in Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG als andere Variante der Erledigung zeigt. Die Befürchtung der Klägerin, dass eine Verwertbarkeit der Abmahnung fortbestehe, geht daher fehl. Ihr steht das gerichtliche Protokoll entgegen. Insbesondere andere Genehmigungsbehörden als das Landratsamt könnten eine für die Klägerin nachteilige Entscheidung nicht auf die Abmahnung stützen, da sie diese nicht selbst ausgesprochen haben. Unbenommen bliebe es anderen Genehmigungsbehörden freilich, die Verwertung früherer Verstöße der Klägerin, auf denen die hier streitgegenständliche Abmahnung gründete, angemessen zu berücksichtigen und gegebenenfalls wiederholendes Verhalten entsprechend zu würdigen, etwa um ihrerseits eine Abmahnung auszusprechen. Dies wäre indes rechtlich unbedenklich und begründet kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da sie sich gegen eine solche behördliche Handlung isoliert wenden könnte.
3. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die im Genehmigungsbescheid vom 13. Juli 2023 enthaltene förmliche Abmahnung rechtswidrig war, ist bereits unzulässig.
Für diese Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog, fehlt es der Klägerin an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr der Abmahnung ist nach dem bereits oben ausgeführten Maßstab nicht gegeben. Das Landratsamt hat mit der Erteilung der Genehmigung mit Bescheid vom 9. Juli 2025 und mit der faktischen Erledigung der Abmahnung vorliegend selbst gezeigt, dass es die – jedenfalls zuvor als Verstöße eingeordneten – Verhaltensweisen der Klägerin in ihrer Gesamtheit nicht für ausreichend hält, ihr die erneute Genehmigung zu verwehren. Auch hat es bei gleichbleibenden rechtlichen und tatsächlichen Umständen keine erneute Abmahnung ausgesprochen und von der zuvor ausgesprochenen Abmahnung ausdrücklich und verbindlich Abstand genommen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Landratsamt erneut eine Abmahnung aufgrund derselben Verhaltensweisen der Klägerin aussprechen wird, kann das Gericht daher nicht erkennen. Die Prognose einer gegebenenfalls in Zukunft ausgesprochenen Abmahnung, die auf anderen Umständen beruht, genügt nicht zur Annahme einer Wiederholungsgefahr im hiesigen Sinne.
Ein Rehabilitationsinteresse kann die Klägerin ebenso wenig geltend machen. Ein solches ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nur dann anzunehmen, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (BVerwG, U.v. 16.05.2013 – 8 C-16/12 – juris, Rn. 25). Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG aaO; BayVGH, B.v. 27.12.2022 – 10 ZB 21.1998 – juris, Rn. 8 ff.). Vorliegend ging mit der Abmahnung allenfalls der Ausdruck behördlicher Missbilligung allein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einher, ohne dass dies Wirkung nach außen hin entfaltete. Eine Stigmatisierung – zudem eine noch andauernde – liegt damit keinesfalls vor.
4. Der verbleibende klägerische Antrag auf Feststellung, dass der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes vom 13. Juli 2023 die Klägerin unmittelbar zur Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen berechtigte, ohne dass es der vorherigen Aushändigung der Genehmigungsurkunde bedurfte, ist hingegen zulässig und begründet.
Der Antrag ist als Feststellungsklage statthaft, da er auf Feststellung hinsichtlich eines bereits erledigten Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Vorliegend geht es um die Formulierung eines Hinweises des Landratsamtes zur damaligen Genehmigung, mithin nicht um den gegebenenfalls über eine Fortsetzungsfeststellungsklage nachträglich zu beurteilenden Verwaltungsakt selbst. Durch Erteilung der Genehmigung vom 13. Juli 2023 und die später erfolgte Aushändigung der Genehmigungsurkunden ist das hier streitige Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten insoweit erledigt. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen bedarf es eines im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehenden berechtigten Interesses an der gerichtlichen Feststellung bzw. einer anhaltenden abträglichen Wirkungen. Insofern kann im Wesentlichen auf die im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses anerkannten Fallgruppen Bezug genommen werden. Anders als bei den anderen Klageanträgen ist vorliegend eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr anzuerkennen, da das Landratsamt bis zuletzt der dem Antrag zugrundeliegenden – zutreffenden, dazu sogleich – Rechtsauffassung entgegengetreten ist. Es ist mithin zu befürchten, dass es darüber auch in Zukunft bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen zu gleichartigem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten kommen wird.
Der Antrag ist auch begründet, da der klägerische Antrag zutreffend die geltende Rechtslage wiedergibt.
Das Landratsamt trat dem Antrag dennoch bis zuletzt entgegen, wobei es irrig davon ausging, dass die Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen erst durch die Aushändigung der Genehmigungsurkunde als erteilt gelte. Dies ergibt sich vor allem aus dem Hinweis in der Genehmigung vom 13. Juli 2025. Dieser hier Satz stellt das vermeintliche Gebot auf, dass die Wirkung der Genehmigung an die Aushändigung der Genehmigungsurkunden im Wege einer Fiktion gebunden ist.
Dass an diesen Satz der weitere Hinweis angeschlossen war, dass jemand, der vor Aushändigung der Genehmigungsurkunde Personen befördere, gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ordnungswidrig handle, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Satz ist jedenfalls unpräzise bzw. missverständlich und kann die unzutreffende Aussage des ersten Satzes nicht korrigieren. Es liegt der Schluss nahe, dass das Landratsamt ohnehin auf § 61 Abs. 1 Nr. 3 b) PBefG Bezug nehmen wollte, da dort und nicht in § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG an die Mitführung und Aushändigung von Urkunden angeknüpft wird.
Die Genehmigung des Verkehrs im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen berechtigt zur Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen selbst. Dies bedarf als rechtliche Selbstverständlichkeit hinsichtlich der Wirkung einer ordnungsrechtlichen Genehmigung keiner näheren Begründung. Diese Legalisierungswirkung ist auch unmittelbar, da für ihren Eintritt keine weiteren Zwischenschritte erforderlich sind. Soweit das Gesetz in § 61 Abs. 1 Nr. 3 b) PBefG eine Ordnungswidrigkeit für den Fall vorsieht, dass jemand entgegen § 17 Abs. 4 PBefG im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nicht schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitführt und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung aushändigt, dient dies allein Nachweiszwecken und hat keine rechtliche Auswirkung auf die Legalisierungswirkung einer Genehmigung. Zwar kann dies eine praktische Hürde für die Aufnahme der Ausübung des Mietwagenverkehrs bilden, indem zur Vermeidung eines Bußgeldes trotz Erlass der Genehmigung davon abgesehen wird. Für eine vom Landratsamt angenommene Geltungsfiktion der Genehmigung erst durch Aushändigung der entsprechenden Urkunden gibt es weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung (etwa BVerwG, U.v. 08.11.2018 – 3 C-26/16 – juris, Rn. 10 ff.) Anhaltspunkte. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand sanktioniert danach nicht das Fehlen einer Genehmigung und damit die Ordnungswidrigkeit der Personenbeförderung als solche, sondern den Verstoß gegen eine Nachweispflicht. Das Landratsamt ist daher gehalten, die Formulierung des entsprechenden Hinweises zur jeweiligen Genehmigung zumindest sprachlich anzupassen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und bemisst sich am Grad des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da schwierige Rechtsfragen geprüft werden mussten und die Klägerin nach ihren Verhältnissen daher nicht in der Lage war, ihre Rechte effektiv selbst zu wahren, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
