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Zwangsmedikation im Maßregelvollzug: Vorsorgliche Fixierung rechtswidrig

Ans Bett fixiert, obwohl er die Spritze längst zuließ: Ein Mann im Maßregelvollzug wehrt sich gegen seine Zwangsmedikation – genehmigt bis 4. Juni 2026, dann per Fax verlängert bis zum 23. Juli 2026. Vor dem BGH geht es plötzlich nicht mehr um Medikamente, sondern um ein Fax und die Frage, wie kurz „kurzzeitig“ wirklich sein darf.
Ruhig auf Klinikbett sitzender Mann neben Fixiergurten, Pflegekraft mit Spritze steht daneben
BGH stoppt vorsorgliche Fixierung und begrenzt Zwangsmedikation im Maßregelvollzug auf den ursprünglich genehmigten Zeitraum wegen fehlender Erforderlichkeit Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZB 251/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 07.10.2026 stellte der Bundesgerichtshof (XII ZB 251/26) klar: Ein Gericht darf eine Fixierung zur Medikamentengabe nur genehmigen, wenn sie konkret erforderlich ist und nicht bloß möglichen späteren Widerstand absichern soll. Eine bloß denkbare spätere Weigerung genügt nicht.


  • Keine konkrete Notwendigkeit: Der Mann ließ die Injektionen zu; die Einschätzung zur Fixierung betraf eine andere Spritzenart.
  • Beschwerde nur elektronisch: Die zuständige staatliche Behörde musste ihre schriftliche Beschwerde elektronisch einreichen.
  • Erstantrag auch per Fax: Für den Antrag auf Zwangsbehandlung schrieb das Gesetz keine schriftliche Einreichung vor.
  • Behandlung freiwillig: Sobald die Person wieder selbst entscheiden kann, darf sie eine weitere Behandlung ablehnen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 07.10.2026
  • Aktenzeichen: XII ZB 251/26
  • Verfahren: Rechtsbeschwerdeverfahren (Überprüfung einer Gerichtsentscheidung durch den BGH)
  • Rechtsbereiche: Zwangsbehandlung, Fixierung, persönliche Freiheit
  • Wichtig für: Menschen mit gerichtlicher Unterbringung in psychiatrischen Kliniken, behandelnde Ärzte, zuständige Behörden

BGH begrenzt Zwangsmedikation und stoppt Fixierung im Maßregelvollzug

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gerichtliche Verlängerung einer Zwangsmedikation über den zunächst genehmigten Zeitraum hinaus und die Zustimmung zu einer 5-Punkt-Fixierung die Rechte eines im Maßregelvollzug Untergebrachten verletzten. Die vom Amtsgericht zunächst bewilligte Zwangsbehandlung bis zum 4. Juni 2026 beanstandete der Senat dagegen nicht.

Der Betroffene leidet an einer anhaltenden wahnhaften Störung. Aufgrund eines Strafurteils ist er nach § 63 StGB in einer Klinik für forensische Psychiatrie untergebracht. Der Direktor der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde beantragte die gerichtliche Zustimmung zu einer zwangsweisen Behandlung mit einem Neuroleptikum.

Das Amtsgericht Dortmund stimmte mit Beschluss vom 23. April 2026 der Behandlung bis zum 4. Juni 2026 zu. Es genehmigte außerdem eine kurzzeitige 5-Punkt-Fixierung, um das Medikament verabreichen zu können. Eine darüber hinausgehende Behandlung lehnte es ab und ordnete die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an.

Gegen die zeitliche Begrenzung legte die Behörde Beschwerde ein. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund änderte den Beschluss am 22. Mai 2026 ab und stimmte der Zwangsmedikation bis zum 23. Juli 2026 zu. Die Beschwerde des Betroffenen wies sie zurück.

Die Maßnahmen waren inzwischen durch Zeitablauf erledigt. Der Betroffene wollte daher mit seiner Rechtsbeschwerde feststellen lassen, dass ihn die Beschlüsse in seinen Rechten verletzt hatten. Der BGH gab ihm mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 (XII ZB 251/26) teilweise recht: Die Verlängerung der Zwangsmedikation und die Zustimmung zur Fixierung verletzten ihn in seinen Rechten, im Übrigen blieb das Rechtsmittel erfolglos. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten trägt entsprechend § 337 Abs. 2 FamFG die Staatskasse.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Fixierung zur zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten setzt deren aktuelle Erforderlichkeit voraus; eine vorsorgliche gerichtliche Genehmigung auf Vorrat für den Fall eines künftigen Widerstands ist unzulässig.
  2. Die Wiederherstellung der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit ist als Zwischenziel auf dem Weg zur Entlassungsfähigkeit ein verfassungsgemäßer Zweck einer ärztlichen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug, bildet zugleich jedoch die strikte Grenze eines solchen Grundrechtseingriffs.
  3. Die von einer staatlichen Maßregelvollzugsbehörde in einer Unterbringungssache schriftlich eingelegte Beschwerde unterliegt dem Formerfordernis nach § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG und muss als elektronisches Dokument übermittelt werden; eine Übermittlung per Telefax genügt nicht und führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Warum die Verlängerung der Zwangsmedikation an einem Telefax scheiterte

Die Maßregelvollzugsbehörde hatte ihre Beschwerde per Telefax eingelegt, obwohl sie als Behörde schriftlich einzureichende Erklärungen nach § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument übermitteln muss. Die Beschwerde war deshalb unzulässig, und das Landgericht durfte die Zwangsmedikation nicht über den 4. Juni 2026 hinaus verlängern.

Behördliche Beschwerde muss als elektronisches Dokument eingehen

Der Direktor eines Landschaftsverbands handelte hier in seiner Funktion als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StrUG NRW. Seine schriftlich eingelegte Beschwerde musste deshalb die Anforderungen des § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG erfüllen. Die Beschwerde nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG fällt in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Ein Telefax genügt nicht.

Weil die Beschwerde unzulässig war, durfte das Landgericht sie nicht in der Sache behandeln. Es durfte auch die genehmigte Dauer der Zwangsmedikation nicht auf den 23. Juli 2026 ausdehnen. Der BGH verwies dazu auf seine Beschlüsse vom 8. November 2023 (XII ZB 72/23) und vom 7. Dezember 2022 (XII ZB 200/22).

Wie sich das auf ähnliche Konstellationen auswirken könnte: Legt eine Behörde in einer Unterbringungssache eine schriftlich einzureichende Beschwerde per Telefax ein, dürfte das Rechtsmittel nach dieser Entscheidung unzulässig sein. Bei einem Antrag, für den kein Schriftformerfordernis besteht, kann auch ein Telefax wirksam sein.

Der Verfahrensfehler macht den Eingriff rechtswidrig

Der Verfahrensfehler stand der Feststellung einer Rechtsverletzung nicht entgegen. Eine zulässige Beschwerde ist nach den Worten des BGH eine unabdingbare Voraussetzung für eine Sachentscheidung, die von Amts wegen geprüft wird. Die Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zulasten des Betroffenen aufgrund einer formunwirksamen Beschwerde wog so schwer, dass der verlängerten Zwangsbehandlung der Makel eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs anhaftete. Sie verletzte seine körperliche Integrität und sein Recht auf Selbstbestimmung hierüber aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zur Bedeutung des Verfahrensfehlers verwies der Senat auf seinen Beschluss vom 28. August 2024 (XII ZB 206/24).

Dass sich die Maßnahme durch Zeitablauf erledigt hatte, änderte daran nichts. Die Rechtsbeschwerde ist auch dann nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthaft. Das nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung lag wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs vor. Der BGH stützte sich dafür auf seinen Beschluss vom 29. April 2026 (XII ZB 60/26).

Warum die Fixierung zur Medikamentengabe rechtswidrig war

Die 5-Punkt-Fixierung war nicht erforderlich, weil der Betroffene die Injektionen nach Diskussionen zuließ und bis dahin nicht fixiert werden musste. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Fixierung zur zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sein Verhalten künftig ändern sollte, ist wegen der Schwere des Eingriffs nicht zulässig. Der BGH verwies dazu auf seinen Beschluss vom 29. April 2026 (XII ZB 60/26).

Fehlende Erforderlichkeit bei Duldung nach Zureden

Das Amtsgericht hatte keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der Fixierung getroffen. Das Landgericht stellte später fest, dass der Betroffene die Injektionen nach Diskussionen zuließ und bis dahin nicht fixiert werden musste. Diese Feststellungen sprachen nach Ansicht des BGH gegen die Erforderlichkeit.

Auch das Gutachten half der Fixierung nicht. Der Sachverständige hatte sie nur für den Fall einer intraglutealen Verabreichung des Medikaments, also einer Spritze in den Gesäßmuskel, für erforderlich gehalten. Um eine solche Verabreichung ging es hier jedoch nicht.

Vorratsbeschlüsse sind bei so schweren Eingriffen unzulässig

Eine Zustimmung, die nur für den Fall eines späteren Widerstands gilt, ist keine Grundlage für eine Fixierung. Der Senat sah in der Zustimmung beider Gerichte zusätzliche Rechtsverletzungen. Die Entscheidungen zur Fixierung verletzten den Betroffenen neben Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch in seinem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Der BGH verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2018, 2619).

Ob § 10 oder § 33 StrUG NRW eine Fixierung zur Medikamentengabe grundsätzlich erlauben könnte und unter welchen Voraussetzungen, ließ der BGH offen.

Warum die Zwangsbehandlung zur Wiederherstellung der Einsichtsfähigkeit verfassungsgemäß ist

Die Wiederherstellung der Einsichtsfähigkeit ist ein Zwischenziel auf dem Weg zur Entlassungsfähigkeit und zugleich die Grenze jeder Zwangsbehandlung. Deshalb hielt der BGH § 10 StrUG NRW als Grundlage ärztlicher Zwangsmaßnahmen für verfassungsgemäß. Die Rechtsbeschwerde blieb daher gegen die vom Amtsgericht bis zum 4. Juni 2026 genehmigte Zwangsmedikation erfolglos.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StrUG NRW ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme ausnahmsweise zulässig, wenn die untergebrachte Person krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist. Nach Satz 2 darf sie ausschließlich dazu dienen, die Einsichtsfähigkeit als tatsächliche Voraussetzung freier Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen.

Einsichtsfähigkeit als verfassungsrechtliches Zwischenziel

Der Betroffene hielt die Vorschrift für verfassungswidrig. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge, dass eine Zwangsmedikation im Maßregelvollzug nur auf die Entlassungsfähigkeit gerichtet sein dürfe, nicht aber auf die Herstellung der Einsichts- oder Selbstbestimmungsfähigkeit.

Der BGH folgte dem nicht. Aus der angeführten Rechtsprechung (BVerfG FamRZ 2011, 1128) ergebe sich nicht, dass die Wiederherstellung der Einsichtsfähigkeit kein verfassungsmäßiges Ziel sein könne. Danach kann eine Zwangsbehandlung unter den genannten Voraussetzungen dem grundrechtlich geschützten Freiheitsinteresse des Untergebrachten dienen. § 10 Abs. 1 StrUG NRW bilde diesen Ablauf ab und mache die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit zur strikten Voraussetzung und Grenze ärztlicher Zwangsmaßnahmen.

Vorrang der freiwilligen Weiterbehandlung

Die Vorschrift ermöglicht zunächst, dass die betroffene Person die Chance einer Behandlung ihrer Anlasserkrankung erkennen und ergreifen kann. Eine solche Behandlung kann sie anschließend freiwillig in Anspruch nehmen, worauf sie nach § 9 Abs. 1 StrUG NRW Anspruch hat. Das Vollzugsziel nach § 2 Abs. 3 Satz 1 StrUG NRW bleibt die Entlassungsfähigkeit.

Zugleich wahrt die Regelung nach Auffassung des BGH das Recht, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen. Sobald die Einsichtsfähigkeit wiederhergestellt ist, entscheidet die untergebrachte Person selbst über die Behandlung. Eine Zwangsbehandlung ist dann auch dann nicht mehr zulässig, wenn ohne sie die Entlassungsfähigkeit nicht erreicht werden kann. Der BGH verwies zusätzlich auf die Landtagsdrucksache 17/12306 (S. 59 f.).

Warum die Einwände zum Ausgangsantrag und zum rechtlichen Gehör erfolglos blieben

Für den verfahrenseinleitenden Antrag der Behörde gilt kein Schriftformerfordernis, und die behauptete Gehörsverletzung war nicht als entscheidungserheblich dargelegt. Gilt für einen Antrag keine Schriftform, ist die elektronische Einreichung nach § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG lediglich eine Sollvorschrift.

Telefax-Antrag blieb formwirksam

Der Betroffene rügte, der Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung sei formunwirksam gewesen, weil er per Telefax eingereicht wurde. Der BGH verwarf den Einwand. Ein solcher Antrag muss nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 5 sowie § 25 Abs. 1 FamFG nicht schriftlich eingereicht werden, und auch § 10 StrUG NRW begründet kein Schriftformerfordernis. Deshalb galt nicht § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG, sondern dessen Absatz 2 Satz 1. Die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften blieb daher wirksam. Für einen Antrag im Freiheitsentziehungsverfahren verwies der BGH auf BGHZ 239, 162.

Gehörsrüge ohne Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

Der Betroffene berief sich außerdem auf Art. 103 Abs. 1 GG. Nach seinem Vorbringen hatte der behandelnde Arzt in der Anhörung erklärt, er werde sich nach Überzeugungsversuchen die Medikamente ohne Zwang verabreichen lassen. Der BGH ließ offen, ob ihm nach dem Anhörungstermin noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Angaben des Arztes hätte gegeben werden müssen.

Er verwarf die Rüge, weil die Rechtsbeschwerde nicht erkennen ließ, was der Betroffene oder sein Verfahrensbevollmächtigter bei einer Stellungnahme vorgetragen hätten. Eine mögliche Gehörsverletzung war damit nicht als entscheidungserheblich dargelegt.

Hinzu kam, dass die Rechtsbeschwerde die Angaben des Arztes laut Anhörungsprotokoll nicht zutreffend wiedergab. Der Arzt hatte erklärt, die bislang genehmigte Zwangsbehandlung habe ohne Anwendung von Zwangsmitteln vollzogen werden können. Dass der Betroffene nach Überzeugungsversuchen einverstanden gewesen sei, hatte er nicht gesagt. Die damit übereinstimmenden Feststellungen des Landgerichts begründeten die Rechtswidrigkeit der Fixierung, berührten aber nicht die Rechtmäßigkeit der Zustimmung zur Zwangsbehandlung bis zum 4. Juni 2026.

Unsere Einschätzung

Für Zwangsmedikamente und Fixierungen in der geschlossenen Psychiatrie nach einer Straftat zieht der Bundesgerichtshof die Grenze eng. Schon ein Formfehler kann den verlängerten Eingriff zu einer Grundrechtsverletzung machen, und eine Fixierung braucht einen aktuellen Anlass. Entscheidend wird sein, ob die Beschwerde elektronisch statt per Fax einging und die Fixierung für diesen Moment nötig war.

Ob das Landesrecht eine Fixierung zur Medikamentengabe überhaupt erlauben könnte, musste das Gericht nicht entscheiden – wir halten diese Lücke für den eigentlich spannenden Punkt. Betroffene sollten daher nicht nur auf die medizinische Begründung schauen, sondern ebenso auf Verfahrensform und Protokoll zum tatsächlichen Verhalten bei der Gabe.

Beschwerde der Behörde per Fax statt elektronisch eingereicht

Die Maßregelvollzugsbehörde legte ihre Beschwerde gegen die zeitliche Begrenzung der Zwangsmedikation per Telefax ein, obwohl sie als Behörde zur elektronischen Einreichung verpflichtet war. Wäre die Beschwerde als elektronisches Dokument eingegangen, hätte das Landgericht über die Verlängerung in der Sache entscheiden dürfen – so blieb es bei der vom Amtsgericht ursprünglich genehmigten Frist.

Mehreres könnte bei einem ähnlich gelagerten Fall anders liegen. Legt nicht die Behörde, sondern die betroffene Person selbst gegen eine Entscheidung Beschwerde ein, gilt die elektronische Einreichung nur als Sollvorschrift – ein Telefax könnte dann wirksam bleiben. Ebenso kann es darauf ankommen, ob sich aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, dass die betroffene Person die Medikamentengabe zuletzt ohne Zwang zuließ, oder ob eine Fixierung wegen einer bestimmten Verabreichungsform tatsächlich erforderlich war.

Auch eine zunächst vorsorglich erteilte Zustimmung zu einer Fixierung für den Fall künftigen Widerstands kann rechtlich anders zu bewerten sein als eine Zustimmung aus konkretem, aktuellem Anlass – selbst wenn beide Varianten auf den ersten Blick ähnlich aussehen, kann eine davon an der fehlenden Erforderlichkeit scheitern.

In Beschlüssen und Protokollen kann unter anderem sichtbar sein:

  • Art der Einreichung der Beschwerde – Telefax oder elektronisches Dokument
  • Angaben im Anhörungsprotokoll zum tatsächlichen Verhalten bei der Medikamentengabe
  • Formulierung der Fixierungszustimmung – für einen konkreten Anlass oder auf Vorrat

Der Hebel liegt hier oft nicht in der medizinischen Begründung selbst, sondern in Formalien wie der Einreichungsart der Beschwerde, wie dieser Fall vor dem BGH zeigt. Wie die einzelnen Punkte im eigenen Fall zusammenwirken, lässt sich aus den Schreiben allein selten zuverlässig einschätzen.

Wenn bei Ihnen eine ähnliche Situation im Maßregelvollzug vorliegt, können Sie uns die Einzelheiten schildern. Fragen Sie dazu unverbindlich eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall an.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich eine erledigte Zwangsmaßnahme noch gerichtlich auf eine Rechtsverletzung prüfen lassen?

Eine erledigte Zwangsmaßnahme kann noch gerichtlich auf eine Rechtsverletzung geprüft werden, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Betroffenen begründet. Der BGH bestätigte dies für eine durch Zeitablauf beendete Zwangsmedikation und eine genehmigte 5-Punkt-Fixierung.

Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG blieb die Rechtsbeschwerde trotz Erledigung statthaft; § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verlangte dafür ein berechtigtes Interesse an nachträglicher Feststellung. Dieses Interesse bejahte der BGH wegen der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe in körperliche Unversehrtheit und Freiheit. Im entschiedenen Fall stellte er fest, dass die Verlängerung der Zwangsmedikation und die Zustimmung zur Fixierung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hatten. Daraus folgt kein Anspruch auf nachträgliche Prüfung jeder erledigten Maßnahme; maßgeblich war hier das Gewicht der Grundrechtseingriffe.


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Warum kann ein Fax für den Behandlungsantrag genügen, für die Behördenbeschwerde aber nicht?

Ein Telefax kann für den Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung genügen, während eine behördliche Beschwerde per Fax unzulässig ist, weil nur für die Beschwerde die elektronische Übermittlung vorgeschrieben war. Entscheidend ist, ob für das jeweilige Schreiben ein gesetzliches Schriftformerfordernis gilt.

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung war nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG schriftlich einzulegen. Der Behördenleiter handelte als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StrUG NRW. Damit musste er die Beschwerde nach § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument übermitteln. Ein Fax erfüllte diese Pflicht nicht; die Beschwerde war deshalb unzulässig und konnte keine Verlängerung der Zwangsmedikation tragen.

Für den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung galt dagegen weder nach § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 FamFG noch nach § 10 StrUG NRW ein Schriftformerfordernis. Deshalb war die elektronische Übermittlung nach § 14b Abs. 2 Satz 1 FamFG lediglich eine Sollvorschrift. Der Antrag blieb trotz Einreichung per Fax wirksam.


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Hat der BGH geklärt, ob Landesrecht Fixierungen zur Medikamentengabe grundsätzlich erlaubt?

Der BGH hat offengelassen, ob § 10 oder § 33 StrUG NRW eine Fixierung zur Medikamentengabe grundsätzlich erlauben und unter welchen Voraussetzungen. Entschieden hat er nur, dass die konkrete 5-Punkt-Fixierung rechtswidrig war.

Eine Fixierung zur zwangsweisen Medikamentengabe muss im konkreten Zeitpunkt erforderlich sein; eine vorsorgliche Genehmigung für möglichen späteren Widerstand genügt nicht. Im entschiedenen Fall ließ der Betroffene die Injektionen nach Diskussionen zu und war zuvor nicht fixiert worden. Zudem bezog sich das Gutachten auf eine intragluteale Injektion, also eine Spritze in den Gesäßmuskel, die hier nicht vorgesehen war. Die Entscheidung begrenzt daher die konkrete Maßnahme, klärt aber nicht, ob Landesrecht eine solche Fixierung unter anderen Voraussetzungen tragen kann.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

BGH · Az. XII ZB 251/26 · Beschluss vom 07.10.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zum einen festgestellt, dass der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Mai 2026 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23. April 2026 hinsichtlich der Dauer der Zwangsmedikation abgeändert worden ist. Zum anderen wird festgestellt, dass die beiden vorgenannten Beschlüsse den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit mit ihnen einer kurzzeitigen Fixierung des Betroffenen zugestimmt worden ist.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt (entsprechend § 337 Abs. 2 FamFG).

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe


I.

Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsbehandlung.

Der Betroffene, der an einer anhaltenden wahnhaften Störung leidet, befindet sich aufgrund eines Strafurteils in einer Klinik für forensische Psychiatrie im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Auf Antrag des Direktors der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde (im Folgenden: Antragsteller) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. April 2026 der zwangsweisen Behandlung des Betroffenen mit einem näher bezeichneten Neuroleptikum bis zum 4. Juni 2026 sowie der kurzzeitigen 5-Punkt-Fixierung zum Zwecke der Applikation des Medikaments zugestimmt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Eine zeitlich darüber hinausgehende Behandlung hat es abgelehnt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es der Zwangsmedikation bis zum 23. Juli 2026 zugestimmt hat. Die Beschwerde des Betroffenen hat es zurückgewiesen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Vorliegend ist der Zwangsbehandlung des Betroffenen nach § 10 Abs. 5 Satz 1 StrUG NRW zugestimmt worden. Dabei handelt es sich nach §§ 138 Abs. 4, 121 b Abs. 1 Satz 2 StVollzG iVm § 312 Nr. 4 FamFG um eine Unterbringungssache, auf die die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung finden. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der – hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen – Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 – XII ZB 206/24 – FamRZ 2024, 1900 Rn. 6 mwN).

2. Die Entscheidung des Landgerichts hat den Betroffenen insoweit in seinen Rechten verletzt, als auf die Beschwerde des Antragstellers der Zwangsmedikation über den vom Amtsgericht genehmigten Zeitraum hinaus zugestimmt worden ist. Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts haben den Betroffenen zudem in seinen Rechten verletzt, soweit seiner kurzzeitigen 5-Punkt-Fixierung zum Zwecke der Applikation des Medikaments zugestimmt worden ist. Diese Rechtsverletzungen sind nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG iVm § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW, §§ 138 Abs. 4, 121 a, 121 b Abs. 1 StVollzG festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 – XII ZB 206/24 – FamRZ 2024, 1900 Rn. 7 mwN).

a) Das Landgericht hätte die Zustimmung zur Zwangsmedikation nicht, wie mit der Beschwerde des Antragstellers beantragt, über den vom Amtsgericht genehmigten Zeitraum – also über den 4. Juni 2026 – hinaus erteilen dürfen. Denn die Beschwerde des Antragstellers war unzulässig eingelegt, so dass über sie nicht in der Sache hätte entschieden werden dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2023 – XII ZB 72/23 – FamRZ 2024, 452 Rn. 4 mwN).

Der Antragsteller hat seine Beschwerde nämlich per Telefax und damit nicht in der gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen Form eingelegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 – XII ZB 72/23 – FamRZ 2024, 452 Rn. 6 und vom 7. Dezember 2022 – XII ZB 200/22 – FamRZ 2023, 461 Rn. 11). Nach dieser Vorschrift sind bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Beschwerdeeinlegung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst. Wird die Beschwerde – wie hier – von dem Direktor eines Landschaftsverbands als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StrUG NRW) schriftlich (und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle) eingelegt, muss sie den Formerfordernissen des § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG daher entsprechen (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 – XII ZB 72/23 – FamRZ 2024, 452 Rn. 6 ff. und vom 7. Dezember 2022 – XII ZB 200/22 – FamRZ 2023, 461 Rn. 7 f.).

b) Die Zustimmung des Amtsgerichts zur kurzzeitigen 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen zum Zwecke der Applikation des Medikaments und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Landgericht sind rechtsfehlerhaft. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 10 oder § 33 StrUG NRW zu einer solchen Zwangsmaßnahme ermächtigt. Denn jedenfalls ist eine Fixierung des Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts trifft hierzu keine Feststellungen. Die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Betroffene die Injektionen nach Diskussionen zulässt und er daher bislang nicht fixiert werden musste, stehen der Erforderlichkeit einer Fixierung entgegen. Ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sein Verhalten ändern sollte, ist wegen der Schwere des Eingriffs nicht zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 – XII ZB 60/26 – FamRZ 2026, 1125 Rn. 12 mwN). Entgegen der Ansicht des Landgerichts vermag auch das Gutachten des Sachverständigen die Zulässigkeit der Fixierung nicht zu begründen. Denn dieser hat eine Fixierung ausschließlich für den Fall einer intraglutealen Applikation des Medikaments für erforderlich erachtet, um die es vorliegend aber nicht geht.

c) Auf den Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigte Entscheidung des Landgerichts, soweit mit ihr der Zwangsmedikation über den 4. Juni 2026 hinaus zugestimmt worden ist, sowie die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts zur Fixierung des Betroffenen zum Zwecke der Applikation des Medikaments den Betroffenen in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und in dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 – XII ZB 60/26 – FamRZ 2026, 1125 Rn. 18 mwN) verletzt haben. Die Entscheidungen zur kurzzeitigen Fixierung des Betroffenen haben diesen zudem in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 iVm Art. 104 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfG NJW 2018, 2619 Rn. 64).

Der Feststellung, dass der Betroffene durch die Zustimmung des Landgerichts zu einer Zwangsbehandlung über den 4. Juni 2026 hinaus in seinen Rechten verletzt ist, steht nicht entgegen, dass dem eine Verletzung von Verfahrensrecht zugrunde liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 – XII ZB 206/24 – FamRZ 2024, 1900 Rn. 14). Das Vorliegen einer zulässigen Beschwerde ist eine unabdingbare, von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Wird – wie hier – auf eine formunwirksame Beschwerde hin die erstinstanzliche Entscheidung zu Lasten des Betroffenen dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum der Zwangsbehandlung verlängert wird, wiegt der darin liegende Fehler derart schwer, dass der Zwangsbehandlung im Umfang der Verlängerung der Makel eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs anhaftet.

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Zustimmungen zu seiner Zwangsbehandlung über den 4. Juni 2026 hinaus sowie zur Fixierung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Zustimmungen bedeuten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 – XII ZB 60/26 – FamRZ 2026, 1125 Rn. 19 mwN).

3. Im Übrigen – also hinsichtlich der Zustimmung zur Zwangsmedikation bis zum 4. Juni 2026 durch das Amtsgericht und der Zurückweisung der diesbezüglichen Beschwerde des Betroffenen durch das Landgericht – ist die Rechtsbeschwerde mangels Rechtsverletzung des Betroffenen unbegründet.

a) Die von der Rechtsbeschwerde insoweit erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

aa) Der per Telefax beim Amtsgericht eingereichte verfahrenseinleitende Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung ist formwirksam. Ein solcher Antrag kann, muss aber nicht schriftlich eingereicht werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 und 5; § 25 Abs. 1 FamFG). Auch aus § 10 StrUG NRW ergibt sich ein solches Erfordernis nicht. Damit kommt nicht § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG zur Anwendung, der an schriftlich einzureichende Anträge anknüpft, sondern § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG. Danach ist für Anträge, die keinem Schriftformerfordernis unterliegen, die elektronische Einreichung nur eine Sollvorschrift, so dass die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften die Formwirksamkeit nicht berührt (vgl. für einen Antrag im Freiheitsentziehungsverfahren: BGHZ 239, 162 = NVwZ-RR 2024, 526 Rn. 6 ff.).

bb) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dabei kann dahinstehen, ob dem Betroffenen zu den in seiner Anwesenheit getätigten Angaben des behandelnden Arztes weitere Gelegenheit zur Stellungnahme nach dem Anhörungstermin hätte eingeräumt werden müssen. Denn jedenfalls fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer unterstellten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Rechtsbeschwerde lässt sich schon nicht entnehmen, was Inhalt der Stellungnahme des Betroffenen oder seines Verfahrensbevollmächtigten gewesen wäre. Soweit sie behauptet, der behandelnde Arzt habe in der Anhörung geäußert, der Betroffene würde sich die Medikamente nach entsprechenden Überzeugungsversuchen ohne Zwang verabreichen lassen, verkennt sie den Inhalt der laut Anhörungsprotokoll getätigten Äußerungen des Arztes, wonach die bislang genehmigte Zwangsbehandlung ohne Anwendung von Zwangsmitteln vollstreckt werden konnte, nicht aber, dass der Betroffene nach den gebotenen Überzeugungsversuchen mit der Medikation einverstanden war. Die mit den Angaben des Arztes übereinstimmenden Feststellungen des Beschwerdegerichts führen zur Rechtswidrigkeit der Zustimmung zur Fixierung, berühren die Rechtmäßigkeit der Zustimmung zur Zwangsbehandlung aber nicht.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist § 10 StrUG NRW als gesetzliche Grundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Herstellung der Selbstbestimmungsfähigkeit nicht im Hinblick auf dessen Zielsetzung verfassungswidrig.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StrUG NRW ist ausnahmsweise eine ärztliche Zwangsmaßnahme zulässig, wenn die untergebrachte Person infolge ihrer Anlasserkrankung nicht einsichtsfähig ist und die mit einer Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen kann. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 StrUG NRW darf eine solche Zwangsmaßnahme ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen werden, bei der untergebrachten Person die Einsichtsfähigkeit als tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung freier Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der schwerwiegende Grundrechtseingriff, der in der Zwangsbehandlung einer im Maßregelvollzug untergebrachten Person liegt, „durch das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)“, mithin zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein, das darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Freiheitsinteresses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist. Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein. Denn krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit hindert den Betroffenen, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit geht (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 45, 47, 51).

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass verfassungsmäßiges Ziel einer Zwangsmedikation im Maßregelvollzug nur die Herstellung der Entlassungsfähigkeit, nicht aber die Herstellung der Einsichts- bzw. Selbstbestimmungsfähigkeit sein kann. Vielmehr ist die Herstellung der Einsichtsfähigkeit ein Zwischenziel (und zugleich die Grenze) ärztlicher Zwangsbehandlung auf dem Weg zur Erreichung des Vollzugsziels, also der Entlassungsfähigkeit des Untergebrachten.

Eben diesen Weg zeichnet § 10 Abs. 1 StrUG NRW nach. In einem ersten Schritt soll die Einsichts- und Selbstbestimmungsfähigkeit der infolge ihrer Anlasserkrankung nicht einsichtsfähigen untergebrachten Person geschaffen oder wiederhergestellt werden, damit diese die mit einer Behandlung der Anlasserkrankung verbundene Chance auf Besserung erkennen und ergreifen und so in einem zweiten Schritt mit der – dann freiwilligen – Behandlung der Anlasserkrankung, auf die sie gemäß § 9 Abs. 1 StrUG NRW einen Anspruch hat, das Vollzugsziel des § 2 Abs. 3 Satz 1 StrUG NRW, im Ergebnis also ihre Entlassungsfähigkeit, erreichen kann (vgl. auch LT-Drucks. 17/12306 S. 59 f.). Zugleich wird damit die grundrechtlich geschützte „Freiheit zur Krankheit“ und damit das Recht gewahrt, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen. Denn dieses Recht kann nicht vollkommen losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Grundrechtsträgers zu freier Willensentschließung bestimmt werden (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 48 f.). Sobald das Zwischenziel der Herstellung der Einsichtsfähigkeit als tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung freier Selbstbestimmung erreicht ist, kann die untergebrachte Person selbst entscheiden, ob sie ihre Anlasserkrankung behandeln lassen will. Eine Zwangsbehandlung ist dann nicht mehr zulässig, selbst wenn ohne sie das Ziel der Entlassungsfähigkeit nicht erreicht werden kann (vgl. LT-Drucks. 17/12306 S. 60). Damit erhebt § 10 StrUG NRW im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 54) die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit zur strikten Voraussetzung und Grenze ärztlicher Zwangsmaßnahmen.

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