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Beleidigung – Voraussetzungen für Verurteilung

OLG Karlsruhe, Az.: 1(8) Ss 654/14 – AK 249/14

Beschluss vom 18.09.2015

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. August 2014 – 8 Cs 410 Js 14926/14 – mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Beleidigung  - Voraussetzungen für VerurteilungDas Amtsgericht Karlsruhe hat den Angeklagten mit Urteil vom 11.08.2014 wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 10.- € verurteilt und hierzu festgestellt:

„Am 13.032014 gegen 18.20 Uhr wurde der Angeklagte durch die Polizeibeamten PHM M. und POK L. am Karlsruher Hauptbahnhof einer allgemeinen polizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen zeigte er sich unkooperativ und sollte zur Personalienfeststellung in die Polizeiwache verbracht werden. Auf dem Weg dorthin beleidigte er den Beamten L. mit den Worten »Halt die Fresse“. Bei der anschließenden Durchsuchung auf der Wache äußerte er gegenüber den Polizeibeamten noch die Worte „Du bist eine Nummer“ und „Für sowas wie euch bezahle ich meine Steuern“. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, seine Missachtung gegenüber den Polizeibeamten auszudrücken. Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht unbeschränkt eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Sprungrevision des Angeklagten.

II.

Das Rechtsmittel hat – vorläufigen – Erfolg.

Die vom Amtsgericht getroffenen, oben wörtlich wiedergegebenen Feststellungen sind lückenhaft sowie nicht ausreichend, den Schuldspruch wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen – das Amtsgericht sieht in allen drei festgestellten Äußerungen jeweils den Tatbestand der Beleidigung i.S.d. § 185 StGB verwirklicht – in einer den Schuldumfang hinreichend deutlich werden lassenden Weise zu tragen.

Beleidigung i.S.d. § 185 StGB ist die Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung gegenüber einem anderen in der Weise, dass dem Betroffenen – sei es durch Äußerung eines herabsetzenden Werturteils unmittelbar diesem gegenüber, sei es durch Äußerung eines solchen in Bezug auf diesen einer dritten Person gegenüber – der ethische, personale und soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch dessen grundsätzlich uneingeschränkter Ehr- und Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird (BGHSt 1, 288; 11, 67; 36, 145; Lenckner/Eisele in Schönke-Schröder StGB 29. Aufl. § 185 Rdnr. 2 m.w.N.). Ob eine Äußerung beleidigenden Inhalt hat, ist unter Berücksichtigung aller das Tatgeschehen maßgeblich prägenden äußeren und – soweit diese nach außen erkennbar geworden sind – inneren Umstände des Einzelfalls – insbesondere der Anschauungen und sprachlichen Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene sowie der konkreten Situation, in der die Äußerung getätigt wurde, der Art der Beziehung zwischen den Beteiligten sowie des Gewichts, dass dem Vorgang beizumessen ist – allein nach deren durch Auslegung zu ermittelndem objektivem Sinngehalt zu bestimmen. Maßstab für die insoweit vorzunehmende Auslegung ist, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger Dritter die Äußerung versteht. Auf die subjektive Sicht und Bewertung des Adressaten sowie auf nach außen nicht hervorgetretene Vorstellungen, Absichten und Motive des sich Äußernden kommt es nicht an (BGHSt 19, 235; Senat NStZ 2005, 158 sowie Urteil v. 19.07.2012 – 1(8)Ss 64/12 – AK 40/12 – in juris; Lenckner/Eisele a.a.O. § 185 Rdnr. 8; Fischer StGB 62. Aufl. § 185 Rdnr. 8 – jew. m.w.N.). Bloße Ungehörigkeiten, Distanzlosigkeiten, Taktlosigkeiten und auch grobe Unhöflichkeiten im Umgang mit anderen stellen noch keine Missachtung i.S.d. § 185 StGB dar. Vielmehr muss eine eindeutige Abwertung des Betroffenen mit einem gewissen Gewicht vorliegen (Lenckner/Eisele a.a.O.). Lassen der sprachliche Zusammenhang und die bestimmenden außertextlichen Begleitumstände der inkriminierten Äußerung mehrere Auslegungen zu, sind alle in Frage kommenden, nicht von vornherein fernliegenden alternativen Deutungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVerfGE 93, 266; BVerfG NJW 1990, 383; 2001, 3613; 2002, 3315; BayObLG NJW 2005, 1291). Dabei ist bereits bei der Prüfung und Bewertung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit der Beleidigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1″ Satz 1 GG) Rechnung zu tragen (BVerfG a.a.O.). Lässt der durch Auslegung zu ermittelnde objektive Sinngehalt einer Äußerung eine Deutung zu, welche diese auch unter Beachtung des und in Abwägung mit dem gleichermaßen grundrechtlich gewährleisteten kollidierenden Ehr- und Achtungsanspruch des Betroffenen unter den Schutzbereich des Art, 5 Abs. 1 Satz 1 GG stellt und damit bereits die Tatbestandsmäßigkeit der Beleidigung entfallen lässt, ist dieser Deutung grundsätzlich und regelmäßig der Vorzug zu geben (BVerfG a.a.O.; BayObLG a.a.O.). Soll eine nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen in Betracht kommende, nicht fernliegende und dem Täter günstige Deutungsvariante, insbesondere eine solche, welche dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestands der Beleidigung Geltung verschaffen und diesen damit entfallen lassen kann, ausgeschlossen werden, bedarf dies der besonderen Darlegung und Begründung (BVerfG a.a.O.; Fischer a.a.O. § 193 Rdn. 5 m.w.N.).

Die Auslegung, ob und inwieweit eine Äußerung nach ihrem – allein maßgeblichen – objektiven Erklärungsinhalt ehrverletzenden Charakter hat, fällt zwar in den alleinigen Verantwortungsbereich des Tatrichters. Dem Revisionsgericht, dem – ebenso wie bei der Beweiswürdigung – insoweit eine eigene Wertung versagt ist, obliegt allerdings die Prüfung, ob die Auslegung auf Rechtsirrtum beruht, gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätzen und allgemeine Auslegungsregeln verstößt oder ob sie lückenhaft ist, weil nicht alle tatprägenden Begleitumstände berücksichtigt und nicht alle in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten geprüft sind (Senat a.a.O.; BGHSt 21, 371; 37, 55; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 337 Rdnr. 32 m.w.N.).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Feststellungen und Darlegungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht ausreichend, den Schuldspruch – Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen – sowie die diesem zugrunde-liegende Bewertung des Tatrichters, allen drei von dem Angeklagten getätigten inkriminierten Äußerungen sei nach ihrem objektivem Erklärungsinhalt jeweils ehrverletzender Charakter beizumessen, zu tragen. Um dem Senat die ihm obliegende – eingeschränkte – revisionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit die vom Tatgericht vorgenommene Deutung der drei inkriminierten Äußerungen als Beleidigung jeweils den oben dargelegten Maßstäben entspricht und ob das Amtsgericht jeweils alle in Betracht kommenden und nicht fernliegenden Deutungsvarianten – und hierbei auch solche, welche dem Grundrecht der Meinungsfreiheit Geltung verschaffen können – erwogen und geprüft hat, wäre es insoweit geboten gewesen, im Rahmen der Feststellung des Tatsachverhalts zu den das Tatgeschehen maßgeblichen prägenden äußeren und – soweit nach außen erkennbaren – inneren Umständen sowie zu den bestimmenden außer-textlichen Begleitumständen der inkriminierten Äußerungen nähere sowie hinreichend klare und konkrete Feststellungen zu treffen. Diesen Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil in rechtsfehlerhafter Weise nicht gerecht.

a) Die Darstellung der allgemeinen Tatsituation, in der und aus der heraus die inkriminierten Äußerungen jeweils getätigt wurden, beschränkt sich auf die pauschale Mitteilung, dass der Angeklagte sich im Zuge einer allgemeinen polizeilichen Kontrolle unkooperativ gezeigt habe und deshalb zur Personalienfeststellung in die Polizeiwache verbracht und dort durchsucht worden sei. Was genau der konkrete Anlass für die polizeiliche Kontrolle gerade des Angeklagten war, auf welcher Rechtsgrundlage, in welcher Form und unter welchen begleitenden Umständen diese Kontrolle erfolgte, in welcher Weise und durch welches konkrete Verhalten sich der Angeklagte „unkooperativ“ zeigte und auf welcher Rechtsgrundlage, in welcher Form und – vor allen Dingen – mit welcher Eingriffsintensität die Durchsuchung des Angeklagten auf der Wache erfolgte, wird im Rahmen der Feststellung des Tatsachverhalts nicht mitgeteilt. Soweit sich im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen und der dortigen Darstellung und Erörterung der Einlassung des Angeklagten einerseits sowie der dieser widersprechenden zeugenschaftlichen Angaben der Polizeibeamten PHM M. und POK L. andererseits Hinweise auf die das Tatgeschehen maßgeblich prägenden konkreten Umstände ergeben, sind diese nicht geeignet, die insoweit gebotenen und für die revisionsgerichtliche Prüfung der Rechtsanwendung allein maßgeblichen, vorliegend allerdings lücken-haften und unzureichenden Feststellungen zu ersetzen (Gericke in KK 7. Aufl. § 344 Rdn. 27 m.w.N.),

b) In welchem konkreten und unmittelbaren kommunikativen Kontext die drei inkriminierten Äußerungen jeweils erfolgt sind, ist den vom Tatgericht getroffenen, oben wiedergegebenen Feststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen.

aa) Was zunächst die beiden anlässlich der Durchsuchung auf der Wache erfolgten Äußerungen „Du bist eine Nummer“ und „Für sowas wie euch bezahle ich meine Steuern“ betrifft, müssen diese – durchaus ungehörigen sowie distanz- und taktlosen – Äußerungen nach ihrem objektiven, von einer konkreten Tatsituation losgelösten Wortsinn und Erklärungswert nicht zwingend und ohne weiteres ehrverletzenden Charakter haben (Lenckner/Eisele a.a.O. § 185 Rdnr. 8). Um dem Senat die gebotene revisionsrechtliche Prüfung und Bewertung zu ermöglichen, ob neben der vom Amtsgericht insoweit vorgenommenen Auslegung, wonach durch diese Äußerungen jeweils der soziale und ethische Geltungswert der beiden Polizeibeamten missachtet und deren Achtungsanspruch verletzt worden sei, noch andere nicht fernliegen-de und vom Tatrichter nicht geprüfte, dem Angeklagten günstigere Deutungsvarianten in Betracht kommen könnten, wäre es deshalb erforderlich gewesen, zu der konkreten Situation, in der und aus der heraus die – offensichtlich spontanen und emotional geprägten – Äußerungen jeweils erfolgten, und insbesondere zu dem im Zuge‘ der Durchsuchungsmaßnahme auf der Wache erfolgten, den beiden Äußerungen jeweils unmittelbar vorausgehenden Verhalten der beiden Polizeibeamten PHM

und POK biege nähere Feststellungen zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Äußerung „Du bist eine Nummer“. Abgesehen davon, dass angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Äußerung nicht nachvollzogen werden kann, dass – so die tatrichterlichen Feststellungen – diese Äußerung gegenüber „den“, also beiden Polizeibeamten getätigt worden sein soll, ist der objektive Erklärungsinhalt der Äußerung überhaupt nur dann verständlich und damit dessen Deutung – auch unter dem Aspekt der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit – nur dann möglich, wenn der unmittelbare situative und kommunikative Kontext, in der sie erfolgt ist, hinreichend klar und konkret festgestellt wird. Eine solche Feststellung ist rechtsfehlerhaft unterblieben. Dem Senat ist damit die ihm obliegende revisionsrechtliche Prüfung, ob das Tatgericht bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der Äußerung als Beleidigung i.S.d. § 185 auch alternative, dem Angeklagten günstigere Deutungsmöglichkeiten in Betracht gezogen und geprüft hat, nicht möglich. Dass eine dem Angeklagten günstigere Möglichkeit der Deutung der Äußerung als bloße Ungehörigkeit und Distanzlosigkeit jedenfalls nicht ganz fernliegend und nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass – wie den beweiswürdigenden Ausführungen im Urteil zu entnehmen ist -die Äußerung offensichtlich in einer jedenfalls für den Angeklagten angespannten, emotional aufgeheizten Atmosphäre im unmittelbaren Zusammenhang mit der von den Polizeibeamten nicht befolgten Aufforderung des Angeklagten, ihm ihre polizeilichen Dienstnummern zu benennen, erfolgt ist.

bb) Was schließlich die auf dem Weg zur Polizeiwache gegenüber POK L getätigte Äußerung „Halt die Fresse“ angeht, ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Tatrichter der Auffassung, dass diese Äußerung, ohne dass es insoweit auf eine weitere Feststellung der näheren außertextlichen Begleitumstände sowie des konkreten Äußerungskontextes ankäme, bereits per se und ohne weiteres geeignet ist, den Adressaten in seinem ethischen, personalen und sozialen Geltungswert herabzusetzen, und damit den Straftatbestand der Beleidigung i.S.d. § 185 StGB erfüllt. Auch unter Beachtung der vom Verteidiger in dessen Revisionsbegründungsschrift vom 16.09.2014 vorgenommenen Interpretationsversuche kommt eine Deutung dieser Äußerung lediglich als unterhalb der Beleidigungsschwelle liegende, vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützte bloße Ungehörigkeit und grobe Taktlosigkeit nach Sachlage nicht in Betracht. Um das Gewicht und die Intensität der in der Äußerung liegenden Ehrverletzung bemessen und damit deren für die Rechtsfolgenentscheidung maßgeblichen Schuldumfang bestimmen zu können, wäre es allerdings auch insoweit geboten gewesen, nähere Feststellungen zu der konkreten Tatsituation sowie dem unmittelbaren kommunikativen Kontext, in der die Äußerung gegenüber POK gefallen ist, zu treffen. Da es sich nach ihrem Wortsinn offensichtlich um eine spontane und direkte Reaktion auf eine Äußerung des Polizeibeamten handelt, wäre es insbesondere erforderlich gewesen, hinreichend konkrete Feststellungen zu Art und Inhalt der der Äußerung unmittelbar vorangehenden Kommunikation zwischen dem Angeklagten und POK L. zu treffen. Dies ist rechtsfehlerhaft nicht erfolgt.

III.

Das Urteil war daher insgesamt mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs.1 und Abs. 2, 354 Abs. 2 StPO).

In der neuen Hauptverhandlung wird auch die Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen den – ggf. festzustellenden – Beleidigungshandlungen einer erneuten Prüfung und Bewertung bedürfen. Sollte sich ergeben, dass – worauf die beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Urteils hindeuten die zunächst auf dem Weg zur Polizeiwache gegenüber POK L getätigte Äußerung und die später auf der Wache gegenüber POK L und PHM M getätigten weiteren Äußerungen nicht in einem unmittelbaren zeitlich-örtlichen und situativen Zusammenhang stehen, wird insoweit die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise zu erwägen sein (zu den insoweit im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO zu beachtenden Grenzen der Rechtsfolgenbemessung vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 358 Rdn. 11 und § 331 Rdn.18 m.w.N.).

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