Skip to content

Eingehungsbetrug: Finanzierungsvermittler verliert Honorarforderung als deliktischen

Honorar ausgehandelt, Vertrag perfekt – der Kunde ist zahlungsunfähig. Doch selbst wenn der Kunde von Anfang an täuschte, könnte das bewusst getäuschte Erfüllungsinteresse am Ende in der Restschuldbefreiung untergehen.
Kreditangebot und manipulierter Kontoauszug liegen auf dem Tisch. Spannungsbeladener Moment zwischen Finanzberater und Kunde
Das OLG Frankfurt klärt ab, wann Honorarforderungen als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung statt nur als Vertragserfüllung gelten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 111/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist die Berufung zurück, weil die Honorarforderung nur Vertragserfüllung betrifft.
  • Der Kläger wollte seine Honorarforderung als Betrugsforderung feststellen lassen.
  • Das Gericht sah darin nur den Anspruch auf Vertragserfüllung.
  • Bei Täuschung schützt das Deliktsrecht nur den echten Schaden, nicht den Vertragspreis.
  • Eine Ausnahme lehnte das Gericht ab, weil der Vertrag individuell zugeschnitten war.
  • Der Kläger zahlt die Kosten und bleibt vorläufig vollstreckbar belastet.

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 12.05.2026
  • Aktenzeichen: 5 U 111/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Betrugsrecht, Insolvenzrecht
  • Streitwert: 47.500,00 €
  • Relevant für: Kläger, Beklagte, Makler, Vertragspartner bei Täuschung

Wann greift eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Ein Finanzierungsvermittler verlangte von einem Kunden 190.000 Euro Honorar für den Nachweis eines Kreditangebots über 3,8 Millionen Euro – und wollte zusätzlich gerichtlich festgestellt haben, dass diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. „Unerlaubte Handlung“ ist der zivilrechtliche Begriff für eine verbotene Schädigung (ein Delikt); vorsätzlich bedeutet, dass der Schädiger bewusst und willentlich gehandelt hat – typischerweise durch Betrug. Mit der Feststellung wollte der Vermittler seine Forderung privilegiert absichern, nicht nur den Vertragserlös einklagen. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung des Vermittlers mit Urteil vom 12. Mai 2026 zurück (Az. 5 U 111/25) und bestätigte damit die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2025 (Az. 2-12 O 80/25).

Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor, weil die Feststellung einer solchen Forderung Privilegierungen ermöglicht. Feststellungsinteresse heißt konkret: Der Kläger braucht ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Gericht die rechtliche Einordnung der Forderung verbindlich klärt, auch ohne sogleich nur Zahlung zu verlangen. Solche Privilegierungen bestehen etwa nach § 850f Abs. 2 ZPO bei der Zwangsvollstreckung – dort darf der Gläubiger auf einen größeren Teil des Schuldnereinkommens zugreifen – oder nach § 302 Nr. 1 InsO im Insolvenzverfahren, wo Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung von einer Restschuldbefreiung ausgenommen bleiben. Die Restschuldbefreiung ist der Mechanismus, durch den ein redlicher Insolvenzschuldner am Ende von seinen verbleibenden Schulden freigestellt wird; gerade Forderungen aus vorsätzlichem Delikt bleiben davon ausgenommen und sind weiter durchsetzbar. Rechtlich liegt eine solche Forderung vor, wenn der Anspruch seinen Grund in § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB findet: Das ist Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz, hier den strafrechtlichen Betrugstatbestand – etwa bei einem sogenannten Eingehungsbetrug, also einer Täuschung bereits beim Vertragsschluss über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung […] folgt allgemein aus dem Umstand, dass […] sich im Falle einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aber aus eben diesem Forderungsgrund Privilegien des Forderungsinhabers ergeben können. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt erachtete den Feststellungsantrag des Vermittlers auf dieser Grundlage grundsätzlich als zulässig. Damit war der Weg frei für die inhaltliche Prüfung, ob die konkrete Honorarforderung tatsächlich deliktischen Charakter trug, also aus einer unerlaubten Handlung folgte und nicht bloß aus dem Vertrag.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein vertraglicher Honoraranspruch zielt auf das Erfüllungsinteresse ab und kann grundsätzlich nicht als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung festgestellt werden, auch wenn der Vertragspartner bei Vertragsschluss über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit getäuscht hat.
  2. Die vertragliche Vergütung kann nur dann ausnahmsweise als deliktischer Schaden verlangt werden, wenn ohne die Täuschung ein gleich günstiger Vertrag mit einem Dritten geschlossen worden wäre. Dies scheidet bei individuell zugeschnittenen Dienstleistungen mangels Austauschbarkeit und Marktgängigkeit regelmäßig aus.
Gegenüberstellung von Vertragsanspruch und Delikt. Zeigt, warum individuelle Leistungen nicht deliktisch ersetzbar sind.
Warum Honorar trotz Täuschung nur Vertragsanspruch bleibt

Wann zählt Erfüllung nicht als Delikt?

Für die deliktische Ersatzpflicht ist nach der Differenzhypothese – einem Rechenmodell, das den tatsächlichen mit dem hypothetischen Vermögensstand ohne die schädigende Handlung vergleicht – allein auf den entstandenen Vermögensschaden abzustellen, das sogenannte Erhaltungsinteresse. Das bedeutet konkret: Ersetzt wird nur, was dem Geschädigten an vorhandenem Vermögen entzogen oder an Wert vernichtet wurde – nicht der entgangene vertragliche Gewinn als solcher. Ein deliktischer Anspruch zielt grundsätzlich nicht darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, als wäre ein Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Dieses Erfüllungsinteresse ist Sache des Vertragsrechts, nicht des Deliktsrechts.

Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Der Vermittler hatte 5 Prozent des vermittelten Finanzierungsvolumens verlangt, insgesamt 190.000 Euro für den Nachweis des Angebots der Volksbank E. über 3,8 Millionen Euro. Das Oberlandesgericht unterstellte zugunsten des Vermittlers sogar, dass der Kunde ihn bei Vertragsschluss über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht und mutmaßlich gefälschte Bankunterlagen über ein Guthaben von 1,5 Millionen Euro vorgelegt hatte.

Trotz dieser für den Vermittler günstigen Unterstellung wies der Senat die Feststellung ab. Die Klage forderte genau die im Vertrag vereinbarte Vergütung ein – also das Erfüllungsinteresse – und nicht das deliktisch ersatzfähige Erhaltungsinteresse. Wer wie hier auf Zahlung des vertraglich geschuldeten Honorars klagt, verlangt Vertragserfüllung, keinen Schadensersatz für einen erlittenen Vermögensnachteil.

Achtung Falle:

Wer eine Forderung als deliktisch feststellen lassen will, um sich für eine drohende Insolvenz des Vertragspartners abzusichern, muss den Klageantrag exakt auf den tatsächlichen Vermögensschaden zuschneiden. Wird stattdessen schlicht die im Vertrag vereinbarte Vergütung eingeklagt, wertet das Gericht dies als reine Vertragserfüllung. Selbst ein nachgewiesener Betrug des Kunden ändert an dieser zivilrechtlichen Einordnung dann nichts mehr.

Wann ist die Vergütung als Schaden ersatzfähig?

Nur ausnahmsweise kann auch das Erfüllungsinteresse deliktisch ersatzfähig sein – dann nämlich, wenn der Geschädigte ohne die Täuschung einen anderen, gleich günstigen Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen hätte. In diesem Fall entspricht der entgangene Vertrag wirtschaftlich dem Vermögensschaden.

BGH hilft bei Standardleistungen nicht

Der Vermittler berief sich unter Verweis auf einschlägige BGH-Rechtsprechung darauf, dass eine Täuschung die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung auch hier begründen könne. Das Oberlandesgericht verwarf dieses Argument: Die Finanzierungsvermittlung für einen individuellen Immobilienkauf sei keine marktgängige Ware oder Standardleistung, sondern eine speziell auf den Kunden zugeschnittene Dienstleistung.

Kein gleich günstiger Ersatzvertrag ersichtlich

Es war laut Gericht nicht ersichtlich, dass der Vermittler ohne diese konkrete Vereinbarung einen gleich günstigen Vertrag mit einem solventen Dritten hätte abschließen können. Damit fehlte die zentrale Voraussetzung für die Ausnahme, und die Honorarforderung blieb reines Erfüllungsinteresse ohne deliktischen Schutz.

Hiergegen spricht bereits, dass es sich bei der klägerischen Leistung, nämlich der Vermittlung einer Finanzierung für einen individuellen Immobilienkauf des Beklagten, nicht um eine marktgängige, sondern eine speziell auf den Beklagten zugeschnittene Leistung handelt. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Praxis-Hinweis:

Die Ausnahme, bei der die vertragliche Vergütung ausnahmsweise als deliktischer Schaden anerkannt wird, greift typischerweise nur bei marktgängigen Standardleistungen oder Waren. Hier lässt sich der Nachweis führen, dass ohne die Täuschung ein gleichwertiger Ersatzvertrag mit einem Dritten zustande gekommen wäre. Bei individuell zugeschnittenen Dienstleistungen fehlt diese Austauschbarkeit regelmäßig, weshalb der Honoraranspruch im Deliktsrecht nicht durchsetzbar ist.

Warum halfen Strafurteil und Gewinnverlust nicht?

Der Vermittler stützte seine Position auf mehrere weitere Argumente – ohne Erfolg vor dem Oberlandesgericht.

Entgangene Alternativprojekte zählen nicht

Er machte geltend, er habe im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Kunden Leistungen im Wert von 140.000 bis 157.000 Euro erbracht und zwei andere Projekte in München und Leipzig mit rund 500.000 Euro entgangenem Provisionsvolumen nicht weiterverfolgt. Das Gericht wies dies zurück: Der Vortrag zu den beiden Projekten sei unsubstantiiert geblieben – also nur pauschal behauptet, ohne greifbare Tatsachen und Belege – und selbst wenn er zuträfe, beträfe er anderweitig entgangenen Gewinn, nicht den mit dem Klageantrag geltend gemachten Erfüllungsschaden aus der Honorarvereinbarung.

Für Ihre Praxis: Wenn Sie entgangene Alternativgeschäfte als Vermögensschaden geltend machen wollen, müssen Sie jedes Projekt konkret benennen, den entgangenen Gewinn beziffern und beweiskräftig belegen – etwa durch Korrespondenz mit dem potenziellen Auftraggeber oder einen nachweislich ausgeschlagenen Vertragsentwurf. Pauschale Angaben wie „mir sind Projekte im Wert von 500.000 Euro entgangen“ werden vom Gericht als unsubstantiiert zurückgewiesen.

Strafurteil ersetzt keine Zivilprüfung

Der Vermittler verwies zudem auf ein Strafurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2025, wonach der Kunde zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, weil er im Kreditvergabeverfahren wahrheitswidrig Vermögenswerte angegeben, einen nie geschlossenen Mietvertrag vorgelegt und einen manipulierten Kontoauszug genutzt habe. Das Oberlandesgericht urteilte, dass selbst eine strafrechtlich festgestellte Täuschung nichts ändere: Die zivilrechtliche Klage blieb auf Vertragserfüllung gerichtet und konnte deshalb nicht als Forderung aus einer unerlaubten Handlung festgestellt werden.

Keine Beweisaufnahme nötig

Schließlich rügte der Vermittler, das Landgericht habe seinen Beweisantritten zu den behaupteten Betrugshandlungen zu Unrecht nicht nachgegangen. Das Oberlandesgericht befand das Unterlassen einer weiteren Beweisaufnahme für nicht entscheidungserheblich – die rechtliche Bewertung habe auch ohne diese Beweise Bestand, weil selbst eine bewiesene Täuschung an der rechtlichen Einordnung der Klage als Erfüllungsklage nichts geändert hätte.

Die Berufung blieb damit in vollem Umfang ohne Erfolg. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Vermittler; der Streitwert wurde auf 47.500 Euro festgesetzt. Wer als Vermittler oder Dienstleister eine Forderung als deliktisch feststellen lassen will, muss nach dieser Entscheidung besonders sorgfältig prüfen, ob tatsächlich das Erhaltungsinteresse oder nur die vertraglich vereinbarte Vergütung eingeklagt wird – denn allein die Behauptung einer Täuschung beim Vertragsschluss genügt dafür nicht.

Was Vermittler jetzt beachten müssen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil ist für die Parteien bindend und gibt die Richtung für vergleichbare Fälle vor den hessischen Zivilgerichten. Die Grundsätze sind auf alle individuell zugeschnittenen Dienstleistungen übertragbar: Finanzierungsvermittler, Unternehmensberater, Gutachter und Makler können ihre vertragliche Vergütung nicht allein mit dem Hinweis auf einen Betrug des Kunden als deliktische Forderung feststellen lassen.

Wer seine Honorarforderung insolvenzfest machen will – also so ausgestalten, dass sie von der Restschuldbefreiung nicht erfasst wird und nach der Insolvenz weiter betrieben werden kann –, muss die Klage von Anfang an auf den konkreten Vermögensschaden zuschneiden, nicht auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Berechnen Sie Ihren tatsächlichen Schaden nach der Differenzhypothese, dokumentieren Sie erbrachte, aber wertlos gewordene Leistungen einzeln und legen Sie entgangene Alternativgeschäfte substanziiert dar. Verlassen Sie sich nicht auf ein begleitendes Strafurteil wegen Betrugs: Die zivilrechtliche Einordnung Ihrer Klage entscheidet allein darüber, ob die Forderung von einer Restschuldbefreiung ausgenommen wird.


Vergütung insolvenzfest machen? Wir prüfen Ihre Klageoptionen

Die Abgrenzung zwischen vertraglichem Erfüllungs- und deliktischem Schadensersatzanspruch entscheidet über die Durchsetzbarkeit Ihrer Honorarforderung in der Insolvenz des Kunden. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren konkreten Sachverhalt und entwickeln eine Klage-Strategie, die Ihre Forderung von Anfang an insolvenzfest ausgestaltet und vor der Restschuldbefreiung schützt.

Jetzt Forderung strategisch prüfen lassen

Experten-Kommentar

Die strikte Trennung zwischen vertraglichem Erfüllungsanspruch und deliktischem Schaden halte ich hier für dogmatisch konsequent, auch wenn das Ergebnis für den betrogenen Gläubiger enorm hart wirkt. Wer den Täter bereits strafrechtlich verurteilt sieht, wähnt sich zivilrechtlich schnell auf der sicheren Seite. Doch das Zivilrecht bestraft den Täter nicht, es rechnet nur die exakte Vermögensverschiebung nach.

Deshalb bringt es strategisch wenig, den eigenen Anspruch vor Gericht vorrangig mit der kriminellen Energie der Gegenseite zu begründen. Entscheidend wird stattdessen sein, die eigenen entgangenen Alternativgeschäfte rein kaufmännisch und detailliert zu belegen. Wer aus nachvollziehbarer Empörung über den Betrug diese kühle Buchführung vernachlässigt, verliert seinen Schutz trotz des strafrechtlichen Rückendwinds.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht ein Strafurteil wegen Betrugs aus, um meine Forderung insolvenzfest zu machen?

Nein, ein Strafurteil wegen Betrugs macht Ihre Forderung nicht automatisch insolvenzfest. Für § 302 Nr. 1 InsO zählt im Zivilverfahren, ob Sie einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung geltend machen und feststellen lassen.

Das Strafurteil belegt nur, dass ein Betrug strafrechtlich festgestellt wurde. Die zivilrechtliche Einordnung richtet sich aber nach Ihrem Klageantrag und nach dem geltend gemachten Schaden, also nach dem konkreten Vermögensnachteil statt nach der vertraglichen Vergütung. Wer im Zivilprozess nur den Vertragserlös einklagt, verlangt Erfüllung; das bleibt auch dann ein Vertragsanspruch, wenn der Gegner strafrechtlich verurteilt wurde. Sie müssen deshalb prüfen, ob Ihr Antrag tatsächlich auf deliktischen Schadensersatz und nicht auf Zahlung aus dem Vertrag gerichtet ist.


zurück

Verliere ich meinen Schutz vor der Restschuldbefreiung, wenn ich nur das Honorar einklage?

Ja, wenn Sie nur das vertraglich vereinbarte Honorar einklagen, behandeln die Gerichte die Forderung als Vertragserfüllung und nicht als deliktischen Schaden; dann greift der Schutz vor der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht. Das gilt auch dann, wenn der Kunde Sie beim Vertragsschluss getäuscht hat.

Der Grund ist die unterschiedliche Zweckrichtung von Vertrag und Delikt. Bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ersetzt das Deliktsrecht nur den tatsächlichen Vermögensschaden, also das, was Ihnen durch die Täuschung an vorhandenem Vermögen verloren ging. Wer dagegen genau die vereinbarte Vergütung verlangt, will wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Das ist Erfüllungsinteresse, nicht Schadensersatz. Deshalb bleibt die Forderung im Insolvenzverfahren grundsätzlich eine normale Verbindlichkeit, die von der Restschuldbefreiung erfasst werden kann.

Eine deliktische Feststellung kommt nur in Betracht, wenn Ihr Antrag auf den konkret berechneten Vermögensschaden gerichtet ist und nicht auf das volle Honorar. Bei individuell zugeschnittenen Dienstleistungen fehlt für eine Vergütungsforderung als Deliktschaden häufig die notwendige Vergleichbarkeit mit einem Ersatzgeschäft. Prüfen Sie deshalb vor der Klage, welchen Schaden Sie wirklich beziffern können.


zurück

Kann ich mein Honorar als Schaden geltend machen, wenn ich andere Aufträge abgesagt habe?

Entgangene Alternativgeschäfte können als deliktischer Schaden anerkannt werden, wenn Sie jedes Projekt konkret benennen, den entgangenen Gewinn beziffern und mit Belegen stützen. Pauschale Angaben reichen dafür nicht aus.

Das Deliktsrecht ersetzt den Vermögensnachteil, der Ihnen durch die Täuschung tatsächlich entstanden ist. Dazu kann auch gehören, dass Sie wegen des falschen Versprechens andere Aufträge abgesagt oder nicht angenommen haben, wenn diese Geschäfte real greifbar waren. Das Gericht verlangt dann konkrete Tatsachen: Wer war der potenzielle Auftraggeber, in welchem Stadium waren die Verhandlungen, und welcher Gewinn wäre bei Abschluss zu erwarten gewesen. Ohne solche Angaben gilt der Vortrag schnell als unsubstantiiert, also als zu ungenau für eine gerichtliche Prüfung.

Wichtig ist auch die Beweisseite. Hilfreich sind E-Mails, Vertragsentwürfe, Terminhinweise, Absagen und Unterlagen zum vorgesehenen Honorar oder Provisionsvolumen. Je klarer sich daraus ergibt, dass Sie den anderen Auftrag gerade wegen des betrügerischen Geschäfts nicht ausgeführt haben, desto eher kann der Schaden berücksichtigt werden.


zurück

Wie weise ich nach, dass ich ohne die Täuschung einen anderen Vertrag geschlossen hätte?

Sie müssen darlegen, dass Ihre Leistung marktgängig und standardisiert war und dass ohne die Täuschung ein konkreter, gleich günstiger Vertrag mit einem Dritten zustande gekommen wäre. Bei individuell zugeschnittenen Dienstleistungen gelingt dieser Nachweis regelmäßig nicht.

Die Ausnahme beruht darauf, dass die vertragliche Vergütung nur dann als deliktischer Schaden gilt, wenn der entgangene Vertrag wirtschaftlich einem Vermögensschaden entspricht. Dafür reicht es nicht, sich allgemein auf eine Täuschung zu berufen; Sie müssen den hypothetischen Ersatzvertrag so konkret beschreiben, dass ein Gericht ihn nachvollziehen kann. Entscheidend sind dabei Austauschbarkeit, Marktüblichkeit und die Frage, ob ein anderer Auftraggeber zu denselben Konditionen verfügbar gewesen wäre. Ohne solche Anhaltspunkte bleibt es bei einem vertraglichen Honoraranspruch, nicht bei Schadensersatz aus Delikt.

Bei einer speziell auf einen bestimmten Kunden zugeschnittenen Finanzierung, Beratung oder Vermittlung fehlt diese Austauschbarkeit meist. Dann können Sie nicht überzeugend darlegen, dass gerade ein Dritter denselben Auftrag zu denselben Bedingungen abgeschlossen hätte. Helfen kann nur belastbare Vergleichspraxis, etwa mehrere gleichartige Aufträge, feste Marktpreise oder bereits vorliegende Ersatzangebote, die Sie dokumentiert haben.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 5 U 111/25 – Beschluss vom 12.05.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.