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Sondernutzungserlaubnis für die Grundstücksausfahrt: Steine auf dem Gehweg abgelehnt

Zwei Findlinge sichern seit über zehn Jahren die Ausfahrt – doch die Stadt schafft sie einfach weg. Als der Grundstückseigentümer die Steine auf 1,50 m x 5,00 m Gehwegfläche zurückholen will, verweigert die Behörde die Erlaubnis mit einem überraschenden Sicherheitsargument: Die Steine selbst könnten zur Gefahr werden.

Fußgänger weicht auf engem Gehweg zwei großen Findlingen neben einer Grundstücksausfahrt aus
VG Düsseldorf untersagt Findlinge auf dem Gehweg, da sie Fußgänger gefährden und Ausfahrtssicherung keine Sondernutzung rechtfertigt Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 K 2660/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 25.02.2026 stellte das VG Düsseldorf (16 K 2660/24) klar: Ein Grundstückseigentümer kann keine Erlaubnis verlangen, Steine dauerhaft auf einem öffentlichen Gehweg für eine sichere Ausfahrt aufzustellen. Die Verkehrssicherheit wiegt schwerer als die gewünschte bessere Sicht beim Ausfahren.


  • Gefahr durch Steine: Steine können bei Dunkelheit wegen ihrer geringen Höhe und schlechten Sichtbarkeit gefährlich sein.
  • Keine Erlaubnis trotz Ausfahrgefahr: Die Behörde muss keine neue Gefahr schaffen, um eine andere zu mindern.
  • Sicher ausfahren: Wer schlecht sieht, muss besonders vorsichtig hineintasten oder sich einweisen lassen.
  • Konkrete Maßnahmen nötig: Wer Hilfe verlangt, muss die gewünschte Maßnahme genau benennen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Düsseldorf
  • Datum: 25.02.2026
  • Aktenzeichen: 16 K 2660/24
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenrecht, Verkehrsrecht
  • Streitwert: 5.000,00 EUR
  • Wichtig für: Eigentümer von Grundstücken bei unsicheren Ausfahrten, Anwohner an öffentlichen Straßen

VG Düsseldorf verwehrt Steine auf Gehweg zur Sicherung einer Ausfahrt

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg große Steine platzieren wollte, um das Zuparken seiner Ausfahrt zu verhindern und die Sichtverhältnisse zu verbessern. Weder bestand ein Anspruch auf die beantragte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis noch auf behördliche Sicherungsmaßnahmen, weil das Aufstellen von Hindernissen im Straßenraum selbst eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt und das sichere Einfahren vorrangig dem Ausfahrenden obliegt.

Der Mann hatte eine Sondernutzungserlaubnis für eine 1,50 m x 5,00 m große Fläche des öffentlichen Parkstreifens und Gehwegs an der T.-straße in O. verlangt, um dort Findlinge zur Sicherung seiner Ausfahrt abzulegen. Mit Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 16 K 2660/24) wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage vollständig ab und erlegte dem Grundstückseigentümer die Verfahrenskosten auf.

Die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis durch den Bescheid der Stadtverwaltung vom 15. März 2024 bestätigte das Gericht als rechtmäßig. Den Hilfsantrag auf sonstige Sicherungsmaßnahmen stufte es bereits als unzulässig ein. Den Streitwert des Verfahrens setzte die Kammer gemäß §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 5.000 Euro fest.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das dauerhafte Ablegen oder Aufstellen von Gegenständen im öffentlichen Straßenraum zur Freihaltung des Sichtfelds an einer privaten Grundstückszufahrt stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, die weder vom Gemeingebrauch noch vom schlichten Anliegergebrauch gedeckt ist.
  2. Die Straßenbaubehörde darf eine Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerfrei aus Gründen der Verkehrssicherheit ablehnen, wenn von den Hindernissen selbst eine Gefahrenquelle für Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Eine Pflicht, eine Ausfahrgefahr durch das Schaffen neuer Gefahrenquellen im öffentlichen Verkehrsraum zu verringern, besteht nicht.
  3. Sichtbehinderungen beim Verlassen eines Grundstücks begründen keinen Anspruch auf behördliche Freihaltungsmaßnahmen im Straßenraum, da die Gewährleistung eines sicheren Einfahrens nach § 10 Satz 1 StVO vorrangig dem Ausfahrenden obliegt, der sich bei unzureichenden Sichtverhältnissen erforderlichenfalls einweisen lassen muss.

Vorgeschichte des Streits um Findlinge, Blumenkübel und Sichtbehinderungen

Der Rechtsstreit entzündete sich an der Beseitigung zweier Findlinge, die zuvor jahrelang neben der Grundstücksausfahrt auf dem Gehweg gelegen hatten, um ein Heranparken fremder Fahrzeuge an die Zufahrt zu verhindern. Nachdem die Behörde die Steine im Zuge eines Vorfalls um ein mobiles Toilettenhäuschen abtransportiert und den Eigentümer zudem zur Entfernung privater Blumenkübel aufgefordert hatte, beantragte dieser förmlich die Sondernutzung zur Wiederaufstellung der Steine.

Die Grundstückszufahrt führt über einen etwa 2,00 Meter breiten Gehweg zur T.-straße, einer Landesstraße, auf der halbseitiges Gehwegparken nach Zeichen 315 der StVO erlaubt ist. Nördlich der Zufahrt lagen nach Angaben des Eigentümers seit über zehn Jahren zwei große Findlinge auf dem Gehweg, die von der Behörde selbst zur Sicherung platziert worden seien.

Im Januar 2024 entfernte die Verwaltung die Steine eigenständig, nachdem neben einem Findling ein unzulässiges Toilettenhäuschen abgestellt worden war und die Behörde darin eine Verkehrsgefährdung sah. Sie forderte den Grundstückseigentümer zudem auf, zwei von ihm aufgestellte Blumenkübel links und rechts der Einfahrt vom Gehweg zu beseitigen.

Mit E-Mails vom 5. Februar 2024 und dem formellen Antrag vom 9. Februar 2024 beantragte der Mann die Sondernutzungserlaubnis für eine Fläche von 1,5 m x 5 m, um die Findlinge zur Sichtverbesserung zurückzubringen. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. März 2024 ab, weil Hindernisse auf der für Fuß-, Rad- und ruhenden Verkehr gewidmeten Mischfläche eine Gefahrenquelle für alle Verkehrsteilnehmenden darstellten.

Findlinge auf dem Gehweg überschreiten den schlichten Anliegergebrauch

Das dauerhafte Ablegen von Steinen im öffentlichen Straßenraum überschreitet den Gemeingebrauch sowie den schlichten Anliegergebrauch und bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Die behördliche Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW muss sich an sachlichen Kriterien wie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz des Gemeingebrauchs orientieren; ein strikter Anspruch auf Erteilung setzt eine Ermessensreduzierung auf Null voraus.

Kein Anspruch auf verkehrsfremde Nutzung des Straßenraums

Das Gericht stellte klar, dass das Aufstellen von Steinen unmittelbar vor und hinter der Zufahrt eine verkehrsfremde Nutzung darstellt, die weder vom Gemeingebrauch noch vom Anliegergebrauch erfasst wird. Zur Begründung verwies die Kammer auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2017 (Az. 11 A 2535/14).

Die vom Kläger begehrte Erlaubnis zum Aufstellen bzw. Auslegen von Steinen als parkverhindernde Gegenstände unmittelbar vor und hinter seiner Grundstückszufahrt ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, denn durch das Verbringen in den und dauerhafte Belassen von Gegenständen im Straßenkörper der gewidmeten Straße wird diese zu verkehrsfremden Zwecken genutzt, ohne dass eine solche Nutzung noch vom Anlieger- oder Gemeingebrauch erfasst ist. – so das VG Düsseldorf

Der gerichtliche Prüfungsmaßstab beschränkt sich nach § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde die gesetzlichen Ermessensgrenzen eingehalten und von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Für einen Anspruch auf Erteilung hätte die Genehmigung die einzig vertretbare Entscheidung sein müssen – dafür fehlten hier die Anhaltspunkte.

Fehlerfreie Ausübung des behördlichen Ermessens durch die Straßenbaubehörde

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei durch die Verwaltung vollständig und zutreffend ermittelt worden. Ermessensfehler wie ein Fehlgebrauch, ein Nichtgebrauch oder eine Überschreitung des Ermessens waren für das Gericht nicht ersichtlich.

Warum Steine im Gehwegbereich die Verkehrssicherheit gefährden

Große Findlinge auf Mischverkehrsflächen bergen ein erhebliches Unfallrisiko für Fußgänger, Radfahrer und den fließenden Verkehr, weshalb die Behörde deren Aufstellung zur Gefahrenabwehr untersagen darf. Die Straßenbaubehörde ist rechtlich nicht verpflichtet, eine vom Anlieger empfundene Ausfahrgefahr dadurch zu mindern, dass sie im öffentlichen Verkehrsraum ein neues Hindernis und damit eine neue Gefahrenquelle schafft.

Schlechte Erkennbarkeit von Steinen bei Dunkelheit als Unfallquelle

Die Behörde durfte ihr Ermessen zulasten des Klägers ausüben, weil Steine auf dem Geh- und Parkstreifen wegen ihrer geringen Höhe und ihres geringen Kontrasts insbesondere bei Dunkelheit schlecht erkennbar sind. Nach der gerichtlichen Würdigung durfte die Verwaltung sich von der Leitlinie leiten lassen, generell keine Findlinge im Straßenraum mehr zu dulden und früher selbst platzierte Steine konsequent zu entfernen.

Verbot der Gefahrenverlagerung zulasten anderer Verkehrsteilnehmer

Der Grundstückseigentümer hatte eingewandt, die Entfernung der Steine habe erst eine Gefahrenlage geschaffen, da die Findlinge über zehn Jahre lang der Gefahrenabwehr gedient hätten. Dem hielt das Gericht entgegen: Die Behörde muss nicht zur Verringerung einer potenziellen Gefahr beim Ausfahren eine andere potenzielle Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen. Zur Bestätigung dieser Ermessenspraxis bei Hindernissen im Straßenraum verwies die Kammer auf ihren eigenen Beschluss vom 4. Juni 2025 zu einem vergleichbaren Fall mit Blumenkübeln (Az. 16 K 5087/25).

Ausfahrrisiken fallen unter die Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO

Schwierige Sichtverhältnisse beim Verlassen eines Grundstücks begründen keinen Anspruch auf Freihaltung des Straßenraums durch Sondernutzungen, weil die Straßenverkehrs-Ordnung dem Ausfahrenden die alleinige Verantwortung für die Verkehrssicherheit zuweist. Nach § 10 Satz 1 StVO hat sich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen.

Gesetzliche Gefährdungsausschlusspflicht des ausfahrenden Fahrers

Der Kläger hatte vorgetragen, wegen parkender Großfahrzeuge und starkem Lkw-Verkehr auf der T.-straße rage sein Fahrzeug beim Ausfahren bereits in den Verkehr, bevor herannahende Fahrzeuge sichtbar seien. Er habe deshalb beinahe einen Radfahrer angefahren. Das Gericht entgegnete: Diese Risiken verpflichten die Behörde nicht zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, da § 10 Satz 1 StVO dem Einfahrenden die Pflicht auferlegt, jede Gefährdung auszuschließen.

Pflicht zur Einweisung bei unüberwindbaren Sichtbehinderungen

Ein vorsichtiges Hineintasten reicht nach den vom Gericht herangezogenen Maßstäben nicht aus, wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht gefahrlos erlauben – in einem solchen Fall schreibt das Gesetz die Nutzung eines Einweisers vor. Auch die vom Eigentümer geschilderte Notwendigkeit einer provisorischen Sicherung bis zu einem künftigen Umbau der Landesstraße begründete keinen Anspruch auf Genehmigung.

Verdeckt ein ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellter Lieferwagen die Sicht aus einer Hofausfahrt vollständig, sodass selbst ein vorsichtiges Vortasten ohne Kollisionsgefahr unmöglich wäre, müsste sich der ausfahrende Fahrer von einem Beifahrer oder Dritten einweisen lassen, anstatt eigenmächtig Absperrkörper auf dem Gehweg zu fordern.

Warum der Nachbar-Blumenkübel keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründet

Der Grundstückseigentümer konnte sich nicht mit Erfolg auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen, da das bloße Vorhandensein eines Hindernisses vor einem Nachbargrundstück keinen Anspruch auf eine eigene Sondernutzungserlaubnis vermittelt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Behörde in vergleichbaren Fällen eine rechtmäßige Genehmigungspraxis anwendet – was hier nicht nachgewiesen war.

Der Mann hatte darauf verwiesen, vor dem Grundstück mit der Hausnummer 118 befinde sich weiterhin ein Blumenkübel auf dem Gehweg, den die Verwaltung beanstandungslos dulde. Darin sah er eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Das Gericht widersprach: Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot scheidet aus, da der Kläger nicht dargelegt hatte, dass die Behörde dem Nachbarn eine rechtswirksame Sondernutzungserlaubnis erteilt hat. Aus dem schlichten faktischen Verbleib eines Hindernisses bei Dritten lässt sich keine behördliche Selbstbindung zur Erteilung weiterer Genehmigungen herleiten.

Unzulässigkeit des Hilfsantrags auf behördliche Sicherungsmaßnahmen

Der hilfsweise gestellte Antrag, die Behörde zur Ergreifung nicht näher bestimmter Maßnahmen für ein sicheres Ausfahren zu verpflichten, war mangels Rechtsschutzbedürfnis und wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Ein Kläger muss vor dem Gang zum Verwaltungsgericht einen konkreten und unbedingten Antrag bei der zuständigen Behörde stellen und die begehrte Handlung hinreichend präzise bezeichnen.

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis durch erbetene behördliche Verfahrensruhe

Der Grundstückseigentümer hatte vor Klageerhebung um Zurückstellung der Entscheidung über das vorprozessual angeregte Halteverbot gebeten. Die Behörde durfte diese Bitte so verstehen, dass die Entscheidung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zurückgestellt werden sollte. Mangels unbedingter behördlicher Vorbefassung fehlte deshalb das Rechtsschutzbedürfnis.

Unzulässige Unbestimmtheit pauschaler Leistungsanträge

Der Klageantrag, die Verwaltung zu nicht näher umrissenen Maßnahmen für ein sicheres Ausfahren zu verurteilen, war nach Ansicht des Gerichts zudem zu unbestimmt. Ohne nähere Eingrenzung der konkreten Vorstellung des Eigentümers von einem möglichen behördlichen Tätigwerden ließ sich nicht beurteilen, ob überhaupt ein einklagbarer Anspruch auf Tätigwerden bestand. Beide Mängel führten zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags, während der Hauptantrag als zulässig, aber unbegründet abgewiesen wurde.

Unabhängig davon geht das Gericht auch davon aus, dass der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, irgendwelche – nicht näher umrissene – Maßnahmen zu ergreifen, die ein sicheres Ausfahren aus seinem Grundstück für ihn und den fließenden Verkehr ermöglichen, zu unbestimmt ist, als dass er einen Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten begründen würde. – so das VG Düsseldorf

Unsere Einschätzung

Für Anlieger, die ihre Ausfahrt mit Steinen oder Kübeln freihalten wollen, setzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Hürde hoch. Wer im öffentlichen Straßenraum ein Hindernis schafft, muss begründen, warum davon keine neue Gefahr ausgeht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Erlaubnis gerade die Sicherheit aller löst oder nur das eigene Ausfahren erleichtert.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Betroffene mit enger, zugeparkter Ausfahrt hart wirkt. Das vorsichtige Heraustasten ersetzt nicht die Pflicht, jede Gefährdung auszuschließen – notfalls mit einer einweisenden Person. Ob ein enges Halteverbot oder eine Markierung in solcher Lage in Betracht käme, musste das Gericht nicht entscheiden, weil der zusätzliche Antrag zu unbestimmt blieb.

 


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich mich auf einen geduldeten Blumenkübel berufen, wenn meine eigene Genehmigung abgelehnt wurde?

Der bloße faktische Verbleib eines Blumenkübels vor einem Nachbargrundstück vermittelt keinen Anspruch auf eine eigene Sondernutzungserlaubnis. Ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG setzt eine rechtmäßige Genehmigungspraxis der Behörde in vergleichbaren Fällen voraus.

Im entschiedenen Fall belegte der Blumenkübel vor Hausnummer 118 keine wirksame Sondernutzungserlaubnis zugunsten des Nachbarn. Dass die Verwaltung den Kübel nicht beseitigt hatte, bewies lediglich seinen tatsächlichen Verbleib auf dem Gehweg. Daraus folgt keine behördliche Selbstbindung zur Erteilung weiterer Genehmigungen. Eine andere Bewertung setzt deshalb den Nachweis voraus, dass die Behörde vergleichbare Nutzungen rechtmäßig genehmigt hatte.


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Warum scheitert ein Antrag auf Sicherungsmaßnahmen, wenn die verlangte Handlung unbestimmt bleibt?

Ein Antrag auf irgendwelche nicht näher umrissenen Maßnahmen für sicheres Ausfahren ist zu unbestimmt und deshalb unzulässig, weil das Gericht den verlangten Behördeneinsatz nicht konkret prüfen kann. Die begehrte behördliche Handlung muss so genau bezeichnet sein, dass ihr Inhalt rechtlich beurteilbar bleibt.

Ein gerichtlicher Leistungsantrag muss erkennen lassen, welches konkrete Tätigwerden der Behörde verlangt wird. Nur dann lässt sich prüfen, ob hierfür überhaupt ein einklagbarer Anspruch besteht. Eine bloße Forderung nach sicheren Ausfahrtsbedingungen lässt offen, welche Entscheidung oder Maßnahme die Behörde treffen soll. Ohne diese Eingrenzung kann das Gericht weder den Streitgegenstand bestimmen noch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf behördliches Handeln beurteilen.

Das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht entschieden, ob ein Anspruch auf eine bestimmte Sicherungsmaßnahme bestehen könnte. Gegenstand der Entscheidung war lediglich, dass der pauschale Hilfsantrag wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig war.


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Muss ich einen konkreten behördlichen Antrag stellen, bevor ich Sicherungsmaßnahmen gerichtlich verlangen kann?

Eine Klage auf behördliche Sicherungsmaßnahmen ist ohne vorherigen konkreten und unbedingten Antrag bei der zuständigen Behörde mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antrag muss die begehrte Maßnahme erkennen lassen und darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass zunächst ein Gerichtsverfahren abgeschlossen wird.

Im entschiedenen Fall hatte der Eigentümer ein Halteverbot angeregt, zugleich aber um Zurückstellung der behördlichen Entscheidung bis zum Abschluss des Klageverfahrens gebeten. Diese Bitte durfte die Behörde dahin verstehen, dass sie gerade nicht unabhängig vom Prozess entscheiden sollte. Damit fehlte eine unbedingte behördliche Vorbefassung, also eine vorherige Beschäftigung der Behörde mit einem verbindlichen Begehren. Das Gericht beanstandete außerdem, dass der Hilfsantrag lediglich nicht näher bestimmte Maßnahmen für ein sicheres Ausfahren verlangte. Ein pauschales Verlangen nach irgendeinem Tätigwerden genügt daher ebenfalls nicht.

Ob nach einem ordnungsgemäßen, unbedingten Antrag ein materieller Anspruch auf Sicherungsmaßnahmen bestanden hätte, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Die Entscheidung betrifft daher die Zulässigkeit des konkreten Hilfsantrags, nicht abschließend die Erfolgsaussichten eines präzise formulierten behördlichen Begehrens.


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Begründet eine frühere behördliche Platzierung der Findlinge einen Anspruch auf deren Wiederaufstellung?

Auch früher von der Behörde platzierte oder jahrelang geduldete Findlinge begründen keinen Anspruch auf Wiederaufstellung, wenn die Behörde sie aus Gründen der Verkehrssicherheit konsequent entfernt. Das Gericht erkannte trotz mehr als zehnjähriger Vorliegedauer keinen Vertrauensschutz an.

Das dauerhafte Ablegen von Steinen im öffentlichen Straßenraum ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Über die Erlaubnis entscheidet die Behörde nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW innerhalb ihres Ermessens und darf dabei die Verkehrssicherheit besonders berücksichtigen. Findlinge sind wegen ihrer geringen Höhe und ihres geringen Kontrasts insbesondere bei Dunkelheit schlecht erkennbar. Sie können deshalb für Fußgänger, Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer eine eigenständige Gefahrenquelle bilden. Die frühere behördliche Platzierung nimmt einer späteren sicherheitsbezogenen Ermessensentscheidung nicht ihre Grundlage.

Das Gericht musste die Ausfahrgefahr nicht dadurch verringern, dass es eine neue Gefahr auf dem Gehweg zulässt. Eine Verpflichtung zur Gefahrenverlagerung zulasten anderer Verkehrsteilnehmer besteht daher nicht; die lange Liegedauer allein ändert daran nichts.


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Das vorliegende Urteil


VG Düsseldorf – Az.: 16 K 2660/24 – Urteil vom 25.02.2026

 


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