AG Brandenburg, Az.: 49 VI 335/12
Beschluss vom 20.09.2013
1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt; die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft …