LG Berlin, Az.: 27 O 605/12
Urteil vom 14.03.2013
1. Die einstweilige Verfügung vom 19. September 2012 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die …
